Samstag, 5. Mai 2012

Scheiß Deutsche - Volksverhetzung und Meinungsfreiheit von RA HEINRICH SCHMITZ

Einfach großartig, was uns der gute SPIEGEL TV Anwalt Heinrich Schmitz wieder zusammengefasst hat. Hier also als direkt Antwort auf meine albernen "Erregungszustände" einen Artikel zuvor.


http://deutschlandecho.org/wp-content/uploads/2011/08/Scheiß-Deutsche.jpg

von RA HEINRICH SCHMITZ
Es kommt immer wieder vor, dass Deutsche von Migranten - die möglicherweise selbst bereits deutsche Staatsbürger sind - als "Scheiß-Deutsche" beschimpft werden. So ging es zum Beispiel gestern Alexander http://wallasch.twoday.net/stories/kein-schoene-tag

Und es kommt auch immer wieder vor, dass dann die Frage gestellt wird, ob der schlimme Schimpfer sich dadurch nicht wegen Volksverhetzung strafbar gemacht hat.

Klingt ja auf den ersten Blick auch ganz nachvollziehbar , Volk = Deutsch , Verhetzung = Scheiß . Aber nicht alles, was auf den ersten
Blick einleuchtend erscheint, hält einem zweiten Blick stand.

Es kann keinen ernsthaften Zweifel daran geben, dass die Bezeichnung "Scheiß-Deutscher" eine strafbare Beleidigung ist, denn mit dieser
Bezeichnung erklärt der Schimpfer seine deutliche Missachtung dem Beschimpften und seiner Nationalität gegenüber. Es ist also eine
Straftat, die auch auf Antrag verfolgt werden kann.

Der Antrag muss innerhalb von 3 Monaten gestellt werden, sonst ist es nichts mehr mit der Strafverfolgung. Bei einer Verurteilung drohen bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe. Das ist ja schon mal was, aber manchem nicht genug.

Aber, für eine strafbare Volksverhetzung, für die es eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren geben kann, muss es dann doch noch deutlich mehr dazu kommen.

Die Volksverhetzung ist gemäß § 130 StGB strafbar http://dejure.org/gesetze/StGB/130.html .

Die Beschimpfung "Scheiß-Deutsche" als Volksverhetzung könnte allenfalls theoretisch im § 130 Abs. 1 StGB untergebracht werden, wo es heißt,

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1.
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen
Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorgezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder
Willkürmaßnahmen auffordert oder

2.
die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner
Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,

letztlich scheitert das aber - und zwar völlig zu recht.

Dass der öffentliche Frieden gestört werden könnte, wenn in einer verbalen Auseinandersetzung von "Scheiß-Deutschen" die Rede ist, ist kaum zu erwarten. "Der öffentliche Friede bezeichnet sowohl einen objektiv feststellbaren Lebenszustand allgemeiner Rechtssicherheit und
des frei von Furcht voreinander verlaufenden Zusammenlebens der Staatsbürger als auch das Vertrauen der Bevölkerung, in Ruhe und Frieden
leben zu können"( LK § 130 StGB Rn.3 ) . Beides ist erkennbar nicht dadurch gefährdet, dass ein einzelner oder ein paar Deutsche mit dem
Zusatz "Scheiß" tituliert werden.

Die Menschenwürde des Beschimpften wird durch diese Beleidigung ebenfalls nicht angegriffen, da alleine eine beleidigende Beschimpfung
dem Beschimpften weder die Daseinsberechtigung abspricht noch zu seiner Vernichtung aufruft..

Das mag zunächst für juristische Laien etwas merkwürdig erscheinen, es hat aber einen tieferen Sinn, der aus dem Grundrecht der
Meinungs(äußerungs)freiheit entspringt.

Die Vorschrift des § 130 StGB, also die Strafbarkeit der Volksverhetzung, ist alles andere als unumstritten, da sie - über die
normale Beleidigung hinaus - eine erhebliche Einschränkung der Meinungsfreiheit bedeutet. Es gibt in der juristischen Literatur reichlich ernst zu nehmende Stimmen, die die Vorschrift für
verfassungswidrig halten. Das BVerfG sieht das bisher anders, betont aber, dass die Vorschrift stets vor dem Hintergrund des Grundrechts äußerst einschränkend auszulegen ist.

Die in Artikel 5 GG geschützte Meinungsfreiheit ist ein Menschenrecht, das garantieren soll dass die öffentliche Meinungsbildung nicht staatlich beeinträchtigt oder sogar verboten wird. Das damit verbundene Verbot der Zensur soll die Meinungs- und Informationskontrolle durch
staatliche Stellen verhindern . Dem Staat ist vorbeugende Informationskontrolle durch Zensur grundsätzlich verboten. Zur Meinungsfreiheit gehört damit auch die Verbreitung von absolutem
Blödsinn.

Das Verbot z.B. der Holocaustleugnung ist insoweit eigentlich systemwidrig, wird aber vom Verfassungsgericht vor dem Hintergrund des
Geschichte als verfassungsgemäß akzeptiert. Das mag sich irgendwann auch noch ändern. Deutlich muss jedenfalls sein, es geht nicht darum
unsinnige und beleidigende Äußerungen mit hohen Strafen zu sanktionieren, sondern nur eine drohende Störung des öffentlichen Friedens.

Aber zurück zur Volksverhetzung für "Scheiß-Deutsche":

Die Deutschen selbst scheiden als Objekt der Volksverhetzung schon einmal deshalb aus, weil sie nicht Teil der Bevölkerung sind, sondern
die Bevölkerung selbst, jedenfalls deren größter Teil und nicht eine kleine Gruppe. Auch das mag sich irgendwann mal ändern, aber noch ist es
jedenfalls so. Man könnte es so ausdrücken : Was stört es die deutsche Eiche, wenn sich das Schwein an ihr scheuert - aber das lasse ich mal
besser, wer weiß denn, wer sonst meint, ich hätte ihn persönlich mit dem Schwein gemeint.

Als "Teile der Bevölkerung" wurden in der nahezu unüberschaubaren Rechtsprechung( Quelle: Leipziger Kommentar zu § 130 Rn 31 ) folgende
Gruppen anerkannt:

" Katholiken, Protestanten, Juden;^alle in der Bundesrepublik lebenden Ausländer; Aussiedler; Asylanten und Asylbewerber, auch solche ohne
Anspruch auf Asyl; die in Deutschland lebenden Gastarbeiter oder bestimmte Gastarbeitergruppen;^die vergleichbare Gruppe der
Gaststudenten; die in der Bundesrepublik lebenden Farbigen und dunkelhäutige Menschen;^die Sinti und Roma;^nach wirtschaftlichen, beruflichen und sozialen Gesichtspunkten bestimmte Gruppen wie Arbeiter, Bauern, Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Kapitalisten, Besitzlose;^Arbeitslose
und Sozialhilfeempfänger;^Flüchtlingsgruppen; Kommunisten wegen ihrer gemeinsamen weltanschaulichen, politisch-ideologischen
Grundüberzeugung;^Punker;^staatliche Funktionsträger wie Beamte, bestimmte Beamtengruppen, Richter, Staatsanwälte,^Beamte der Schutz- und Kriminalpolizei; Soldaten der Bundeswehr;^politische und weltanschauliche Gruppen, z.B. Freimaurer;^landsmannschaftliche Gruppen wie Bayern, Schwaben, Einheimische oder Vertriebene;^Behinderte." - aber eben nicht die Deutschen als Gesamtheit.

Die bloße Bezeichnung als "Scheiß-Deutsche" stellt auch keine Aufforderung zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen dar, sie bleibt eine
einfache Beleidigung und damit zwar strafbar aber keine Volksverhetzung..

Womit bewiesen wäre, nicht jeder Scheiß ist Volksverhetzung.

von RA HEINRICH SCHMITZ
Alexander Wallasch - 5. Mai, 14:53

Lieber Heinrich,

ist meine Erkenntnis hieraus also richtig, das "Scheiß Bayer" schlimmer ist als "Scheiß-Deutscher" ?
Wunderbar.

heinrich schmitz - 5. Mai, 15:16

ja, so ist das :-)

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