Sonntag, 15. Juli 2012

SCHNIPP-SCHNAPP VORHAUT AB von RA HEINRICH SCHMITZ

Zum Kölner Beschneidungsurteil


http://apokalypsenow.files.wordpress.com/2012/06/beschneidung-9.jpg

Was für eine Aufregung. Nach einer offenbar nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommenen Beschneidung eines 4-jährigen Jungen, dessen Eltern Muslime sind, kam es zu Nachblutungen, die in der Kindernotaufnahme in einer unter Vollnarkose durchgeführte Revision behandelt werden mussten.


Warum auch immer kam es zu einem
Ermittlungsverfahren gegen den beschneidenden Arzt, einen "frommem Muslim und fachkundigem Arzt " (Zitat aus dem Urteil). Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage, das erstinstanzliche Gericht sprach den Angeklagten frei. Die Staatsanwaltschaft ging in Berufung und auch das Berufungsgericht sprach den Arzt frei.

Soweit so gut - oder auch nicht.

Zum Problem wurde nicht der Freispruch, sondern die - im Nachhinein betrachtet eher ungeschickte
und in ihrer Ausführlichkeit gar nicht notwendige Urteilsbegründung.
(Volltext hier:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2012/151_Ns_169_11_Urteil_20120507.html)

Da teilte das Berufungsgericht nämlich recht ausführlich mit, warum es die rituelle Beschneidung des 4-jährigen grundsätzlich für strafbar hält, obwohl es den Angeklagten freigesprochen hat.

Leider sind sich Juristen der missverständlichen Wirkung ihrer Gedankengänge in der Öffentlichkeit häufig nicht bewusst und leider herrscht in der Öffentlichkeit eine große Unkenntnis über unser
Rechtssystem, insbesondere im Strafverfahren.

Natürlich ist dieses Urteil nicht, wie "der schwerste Angriff auf jüdisches Leben seit dem Holocaust" und natürlich hat das Landgericht
auch recht, wenn es feststellt, dass eine Beschneidung eine Körperverletzung ist. Das ist nicht das eigentliche Problem.

Es wird keinen Juristen ab dem ersten Semester geben, der die Beschneidung nicht als Körperverletzung ansehen würden. Falls doch, würde er vermutlich nicht viel weiter als bis zum ersten Semester kommen.

Eine Körperverletzung ist jeder Eingriff in die körperliche Unversehrtheit eines Menschen durch eine körperlichen Misshandlung oder
Gesundheitsschädigung.

§ 223 Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Die körperliche Unversehrtheit ist immer beeinträchtigt, wenn es zu einem Substanzverlust, zu einer Herabsetzung der körperlichen Funktionen oder zu einer körperlichen Verunstaltung gekommen ist. Das Abschneiden der Vorhaut ist ohne wenn und aber ein Substanzverlust, weil nach dem Eingriff weniger Körper da ist als vorher. Damit ist der objektive Tatbestand der Körperverletzung ganz zweifellos erfüllt.

Das kommt aber häufiger vor und das ist auch nicht der entscheidende Punkt. Jedes mal wenn sie zum Friseur gehen und der die Haare schneidet, kommt es zu einem Substanzverlust und damit zu einer objektiven Körperverletzung. Trotzdem gehen die Friseure einem angesehenen Beruf nach und sitzen nicht permanent im Knast.

Jeder Arzt, der eine Spritze gibt oder jede Arzthelferin, die Blut abnimmt, begeht eine objektive Körperverletzung. Jedes mit einer
Verletzung einhergehende Foul eines
Fußballspielers, selbst jeder regelgerechte Schlag eines Boxers, der zu einer Verletzung führt, sind Körperverletzungen.

Dass die alle nicht bestraft werden, hängt einfach damit zusammen, dass eine Körperverletzung nur dann - wie alle anderen Straftatbestände - zu einer Strafbarkeit führt, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft begangen
worden sind.


http://www.tanz-michel.de/wp-content//SadoMaso-221.jpg

Zur Tatbestandsmäßigkeit - also zur Erfüllung des Tatbestandes - muss die Rechtswidrigkeit hinzukommen. Der Tatbestand ist die Beschreibung
dessen, was das Gesetz verbietet. Im Normalfall ist es auch rechtswidrig zu tun, was das Gesetz verbietet, das muss aber nicht so sein.

Wenn der Friseur, der Arzt oder der Sportpartner Sie "verletzt", dann ist das nicht strafbar, weil Sie ja mit dieser "Verletzung" einverstanden waren. Das bedeutet, sie haben in die Verletzung
eingewilligt - jedenfalls sofern diese
ordnungsgemäß durchgeführt wird.

Schneidet Ihnen der Friseur eine Glatze, um sie zu ärgern, oder lässt der Chirurg nach der OP seine Handschuhe in Ihrer Bauchhöhle oder haut
ihnen beim Fußball der Gegner den Ellbogen ins Gesicht und befreit Sie von einigen Zähnen, dann haben Sie in eine derartige Körperverletzung
sicher nicht eingewilligt und derjenige macht sich strafbar.

Zurück zur Beschneidung. Natürlich wollten die Eltern des 4-jährigen die Beschneidung. Natürlich haben sie auch ihr Einverständnis gegeben. Und da fangen die wirklichen, eigentlichen Fragen und Probleme an.

Können Eltern ihr Einverständnis mit einer Körperverletzung ihre Kindes geben ? Na klar können sie das grundsätzlich. Das passiert bei jedem Friseurbesuch, bei jeder Impfung. Aber genauso klar ist auch, dass diese Einwilligung nicht willkürlich erfolgen darf. So könnten die Eltern natürlich nicht wirksam einem anderen Menschen "genehmigen" ihrem Kind die Ohren abzuschneiden, wenn ihnen danach wäre.


http://www.wochenspiegelonline.de/uploads/pics/Pruegelstrafe_Fotolia.jpg

Kernfrage des Kölner Prozesse war daher die Frage, ob Eltern aus religiös, rituellen Gründen wirksam in eine Körperverletzung ihres Kindes einwilligen können, damit diese rechtmäßig durchgeführt wird.

Bei dieser Frage streiten eine ganze Armada von Grundrechten miteinander. Das Grundrecht des Kindes auf freie Selbstbestimmung und körperliche Unversehrtheit, das Recht des Kindes auf Religionsfreiheit, das Erziehungsrecht der Eltern, die Religionsfreiheit der Eltern.

Gar nicht so einfach.

Natürlich ist die Beschneidung von Muslimen und Juden eine jahrhundertealte Tradition, die zum Glauben dazugehört. Aber alleine die Tradition kann noch keine Rechtfertigung sein. So ist zum Beispiel die Tradition von Satanisten nachts auf Friedhöfen rituelle Handlungen durchzuführen nachvollziehbarer weise verboten und auch nicht von der Religionsfreiheit gedeckt.

Das Landgericht hat sich hier - trotz aller Aufregung bei den betroffenen Religionen - aus Sicht eines säkularen Rechtsstaats durchaus
nachvollziehbare Gedanken gemacht.

"Gemäß § 1627 Satz 1 BGB sind vom Sorgerecht nur Erziehungsmaßnahmen gedeckt, die dem Wohl des Kindes dienen. Nach wohl herrschender Auffassung in der Literatur

(vgl. Schlehofer in: Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., vor §§ 32 ff. Rn. 43; Lenckner/Sternberg-Lieben in:
Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., vor §§ 32 ff. Rn. 41; Jerouschek NStZ 2008, 313, 319; wohl auch Exner a.a.O.; Herzberg a.a.O.; Putzke a.a.O.)

entspricht die Beschneidung des nicht einwilligungsfähigen Knaben weder unter dem Blickwinkel der Vermeidung einer Ausgrenzung innerhalb des jeweiligen religiös gesellschaftlichen Umfeldes noch unter dem des
elterlichen Erziehungsrechts dem Wohl des Kindes.

Die Grundrechte der Eltern aus Artikel 4 Abs. 1, 6 Abs. 2 GG werden ihrerseits durch das
Grundrecht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit und Selbstbestimmung gemäß Artikel 2 Abs.1 und 2 Satz 1 GG begrenzt. Das Ergebnis folgt möglicherweise bereits aus Artikel 140 GG i.V.m. Artikel 136 Abs. 1 WRV, wonach die staatsbürgerlichen Rechte durch die Ausübung
der Religionsfreiheit nicht beschränkt werden (so: Herzberg JZ 2009, 332, 337; derselbe Medizinrecht 2012, 169, 173).

Jedenfalls zieht Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG selbst den Grundrechten der Eltern eine
verfassungsimmanente Grenze. Bei der Abstimmung der betroffenen Grundrechte ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Die in
der Beschneidung zur religiösen Erziehung liegende Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist, wenn sie denn erforderlich sein sollte, jedenfalls unangemessen.

Das folgt aus der Wertung des § 1631 Abs. 2 Satz 1 BGB. Zudem wird der Körper des Kindes durch die Beschneidung dauerhaft und irreparabel verändert. Diese Veränderung läuft dem Interesse des Kindes später selbst über seine Religionszugehörigkeit
entscheiden zu können zuwider. Umgekehrt wird das Erziehungsrecht der Eltern nicht unzumutbar beeinträchtigt, wenn sie gehalten sind
abzuwarten, ob sich der Knabe später, wenn er mündig ist, selbst für die Beschneidung als sichtbares Zeichen der Zugehörigkeit zum Islam
entscheidet

(zu den Einzelheiten vgl.: Schlehofer a.a.O.; a.A. im Ergebnis Fischer, 59. Aufl., § 223 Rn. 6 c; inzident wohl auch: OLG Frankfurt NJW 2007, 3580; OVG Lüneburg NJW 2003, 3290; LG Frankenthal
Medizinrecht 2005, 243, 244; ferner Rohe JZ 2007, 801, 802 jeweils ohne nähere Erörterung der Frage). Schwarz (JZ 2008, 1125, 1128)
bewertet die Einwilligung unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Kriterien als rechtfertigend, er geht jedoch nur auf die Elternrechte aus Artikel 4 und 6 GG, nicht hingegen -- was notwendig wäre - auf die eigenen
Rechte des Kindes aus Artikel 2 GG ein. " ( aus der Urteilsbegründung )

Dass man den Widerstreit der einzelnen Grundrechte der Beteiligten so entscheiden muss, ist damit nicht gesagt. Dass die Begründung völlig verrückt wäre, allerdings auch nicht.

Wenn der Bundestag nun zur Vermeidung religiöser Auseinandersetzung eine Erlaubnisnorm für das Abschneiden von Vorhäuten in Gesetzesform schaffen will, wird es erneut spannend werden.


http://www.livenet.de/sites/default/files/media/188344-Eltern-wollen-wieder-erziehen.jpg

Mit welcher Formulierung man die Bescheidung von Juden und Muslimen für rechtmäßig erklären will, ohne andere - von Eltern gewünschte ansonsten aber unerwünschte - Verstümmelungen von Kindern gleich mit zu genehmigen, wird keine einfache Aufgabe sein.

Warum das Gericht sich allerdings überhaupt so intensiv mit der Rechtswidrigkeit der elterlichen Einwilligung beschäftigt und damit eine
Meinungslawine losgetreten hat, wo es den Angeklagten ohnehin freisprechen wollte, ist mir nicht recht verständlich.

Üblicherweise machen Gerichte sich nicht die Mühe, unerhebliche Erwägungen breit auszuführen. Hier hätte es gereicht festzustellen, dass es dahinstehen kann, ob die Einwilligung der Eltern möglicherweise zu einer Rechtfertigung des Eingriffs geführt hätte, da der Angeklagte sich
jedenfalls in einem Verbotsirrtum befand:

"Der Verbotsirrtum des Angeklagten war
unvermeidbar. Zwar hat sich der Angeklagte nicht nach der Rechtslage erkundigt, das kann ihm hier indes nicht zum Nachteil gereichen. Die Einholung kundigen Rechtsrates hätte nämlich zu keinem eindeutigen Ergebnis geführt.

Ein unvermeidbarer Verbotsirrtum wird bei ungeklärten Rechtsfragen angenommen, die in der Literatur nicht einheitlich beantwortet werden, insbesondere wenn die Rechtslage insgesamt sehr unklar ist
(vgl. Joecks in: Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., § 17 Rn. 58; Vogel in: Leipziger Kommentar
zum StGB, 12. Aufl., § 17 Rn. 75; BGH NJW 1976, 1949, 1950 zum gewohnheitsrechtlichen Züchtigungsrecht des Lehrers bezogen auf den
Zeitraum 1971/1972).

So liegt der Fall hier. Die Frage der Rechtmäßigkeit von Knabenbeschneidungen aufgrund Einwilligung der Eltern wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet. Es
liegen, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, Gerichtsentscheidungen vor, die, wenn auch ohne nähere Erörterung der wesentlichen Fragen,
inzident von der Zulässigkeit fachgerechter, von einem Arzt ausgeführter Beschneidungen ausgehen, ferner Literaturstimmen, die sicher nicht
unvertretbar die Frage anders als die Kammer beantworten."

So hätte es bleiben können.

Von RA Heinrich Schmitz
Alexander Wallasch - 15. Jul, 16:17

Sehr konkret! Sehr gut!

Sehr informativer und nachdenklich machender umfangreicher Artikel. Und top-Belege! Und klar, Haare wachsen nach, Vorhäute eher selten ;) ...

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