Dienstag, 14. August 2012

LUPENREIN WEGSCHLIESSEN FÜR IMMER? von RA HEINRICH SCHMITZ

Sicherheit und Freiheit - Die Problematik der Sicherungsverwahrung

- von RA Heinrich Schmitz


http://www.taz.de/uploads/images/684x342/10-01-13-UrteilKarlD.jpg

Was macht ein Staat mit vermutlich gefährlichen Straftätern? Was würden Sie denn machen?

Nein, nicht Sie von "Keine Gnade für Kinderschänder" oder "Todesstrafe für Kinderschänder", Sie können meine Notiz
"Todestrafenfans - vergesst es" lesen.

Nein, ich meine Sie, die sie sich Sorgen um die Sicherheit ihrer Kinder und um ihre Sicherheit machen, aber aus guten Gründen nicht bereit sind, den Rechtsstaat aufzugeben und sich auf eine Stufe mit Verbrechern zu stellen, Sie meine ich!

Wenn sie eine Weile überlegt haben, werden Sie vermutlich auf eine Möglichkeit stoßen, die der frühere Anwalt, Bundeskanzler und Putin-Freund Schröder 2001 wie folgt formulierte : "wegschließen - und zwar für immer". Nur, das geht in einem Rechtsstaat der den Menschenrechten verpflichtet ist nicht ganz so einfach wie im Staat des lupenreinen Demokratenkumpels.


Wegschließen ja - für immer, vielleicht. In Deutschland nennt man das Sicherungsverwahrung.


Es gibt kaum ein Thema auf dem Gebiet des Strafrechts, das der Politik und der Justiz in den letzten Jahren mehr Probleme gemacht hat als die Sicherungsverwahrung (SV). Und es gibt kaum ein Thema, über das mehr Irrtümer und Fehlvorstellungen bestehen.


Straftäter, die eine große Gefahr darstellen, können auch nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafe weiterhin eingesperrt werden und zwar so lange,
bis sie eben keine Gefahr mehr darstellen, d.h. wenn es nicht anders geht auch bis an ihr Lebensende, also "für immer".

Sicherungsverwahrung ist für den, der sie verbüßen muss also ein äußerst unangenehmer Eingriff in seine persönliche Freiheit.

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Urteil alle bisherigen gesetzlichen Vorschriften über die Sicherungsverwahrung im Jugend- und
Erwachsenenstrafrecht als unvereinbar mit dem Freiheitsgrundrecht nach Art. 2 Abs. 2 S. 2 i.V.m. 104 Abs. 1 GG erklärt. Hauptargument war
dabei, dass die Trennung von Strafvollzug und therapeutischem Maßregelvollzug der Sicherungsverwahrung nicht gewährleistet sei.

Das Gericht sah das Abstandsgebot verletzt.

Um zu verstehen, was damit gemeint ist, muss man sich etwas intensiver mit Sinn und Zweck der Sicherungsverwahrung beschäftigen.


http://bilder.augsburger-allgemeine.de/img/5795316-1295057886000/topTeaser_crop_knast.jpg


Die Sicherungsverwahrung ist keine zusätzliche Strafe. Wer in Sicherungsverwahrung muss, hat seine Strafe bereits abgesessen. Er darf
nicht weiter bestraft werden. Wenn man ihn trotzdem nicht in die Freiheit entlässt, so hat das nur einen einzigen Grund. Er ist gefährlich bzw. ein Gericht hält ihn für gefährlich..


Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb völlig zu recht bemängelt, dass der Vollzug der Sicherungsverwahrung sich vom Vollzug des Strafvollzuges in der Praxis so gut wie gar nicht unterscheidet. Dem Gefangenen ist es
ziemlich egal, ob er jetzt eine Strafe verbüßt oder ob man ihn gar nicht bestraft, sondern einfach nur so wegsperrt. Diese Gleichheit im Vollzug ist in Zukunft nicht mehr erlaubt, sodass der Gesetzgeber sich jetzt bis zum 31. Mai 2013 eine verfassungsgemäße Neuregelung einfallen lassen muss. Man darf gespannt sein, ob das klappt. Mit der Änderung verfassungswidriger Gesetze in verfassungskonforme tut die Regierung
sich ja mitunter schwer.

Die bis dahin geltende übergangsweise weitere Anwendung dieser verfassungswidrigen Vorschriften ist sehr rigiden Einschränkungen unterworfen. So muss anhand konkreter Umstände eine hochgradige Gefahr der Begehung schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten durch den Täter zu befürchten sein und der Täter muss zusätzlich an einer genauer definierten psychischen Störung leiden.

Wenn man erst einmal verstanden hat, dass die Sicherungsverwahrung eben keine Strafe, sondern "nur" eine sogenannte Maßnahme ist, die dem
allgemeinen Sicherheitsinteresse der Gesellschaft dient, kann man sich vorstellen, dass die Voraussetzungen unter denen eine Sicherungsverwahrung angeordnet werden darf, auch sehr streng sein müssen. Einfach mal so auf Verdacht wegsperren ist nicht möglich.

Die Sicherungsverwahrung hat eine wechselvolle Geschichte hinter sich. Startschuss war das Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher aus
dem Jahr 1933, einem Jahr das nicht gerade für rechtsstaatliche Gesetzgebung bekannt ist. Obwohl seine Ursprünge schon in der Weimarer Zeit entstanden nutzen die Nazi die Gunst der Stunde, verschärften das Gesetz und nutzten es für ihre rassenpolitischen Ideen. Merkwürdig, dass
die Neonazis diese Errungenschaft ihrer geistigen Väter nicht gebührend würdigen und sich mehr zur Todesstrafe hingezogen fühlen.

Erst 1953 kam es zu einer Einschränkung, 1969 zu einer gründlichen Reform mit einer 10-Jahreshöchstfrist und 1998 wurden die
Voraussetzungen gelockert und die 10-Jahrefrist wieder abgeschafft.

Im Jahre 2004 meinte das Bundesverfassungsgericht seltsamerweise , dass diese recht lockeren Regelungen - einschließlich der eingeführten
Rückwirkung - verfassungsgemäß wären. 2009 machte dann der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte** zum ersten Mal deutlich, dass die vom Bundesverfassungsgericht durchgewunkenen Vorschriften gegen Art. 5 Abs. 1 (Recht auf Freiheit und Sicherheit) und Art. 7 Abs. 1 (Keine Strafe ohne Gesetz) Europäische Menschenrechtskonvention verstoßen. So was
sollte für einen demokratischen Rechtsstaat einschließlich seines obersten Gerichts eigentlich peinlich sein.

Also wurde erst mal munter weiter reformiert. Mit Wirkung zum 1. Januar 2011 wurde der Anwendungsbereich der Sicherungsverwahrung deutlich eingeschränkt, die Möglichkeit eines Vorbehalts deutlich ausgebaut und die nachträgliche Verhängung fast komplett abgeschafft. Außerdem wurde ein Therapieunterbringungsgesetz erfunden, dass die Unterbringung von Personen, die wegen eines Verbotes der rückwirkenden Verschärfungen
nicht länger in Sicherungsverwahrung untergebracht werden dürfen, aber an einer psychischen Störung leiden und mit großer Wahrscheinlichkeit Leben oder Gesundheit anderer
Menschen beeinträchtigen werden, in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung ermöglichen soll.Die letzte Reform wurde bereits am 4. Mai
2011 wieder für verfassungswidrig erklärt.

Egal wie die neue Regelung aussehen wird, das Hauptproblem der Sicherungsverwahrung wird sich dadurch nicht reduzieren lassen. Es ist
die Schwierigkeit menschliches Verhalten einigermaßen gesichert vorherzusagen. Wissen Sie, wie sie sich in einer bestimmten Situation
verhalten würden ? Sehen Sie, das können Sie nicht genau wissen, solange Sie nicht tatsächlich in der Situation gewesen sind. Wie viel schwieriger ist es, das Verhalten von anderen Personen vorherzusagen ?


http://madagaskar-blog.malala-madagascar.net/wp-content/uploads/2009/05/gefaengnis-zelle-gefaengniszelle-stasigefaengnis-hohenschoenhausen-berlin-einzelzelle-haftanstalt-knast-holzpritsche-pritsche.jpg

Woher kann ein Gericht wirklich wissen, wann die" Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu
erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der
Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist"

http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__66.html

Da das Gericht in der Regel nicht mit Hellsehern besetzt ist, versucht es diese Frage mit Hilfe von psychiatrischen Sachverständigen zu klären.
Es gibt eine ganze Reihe standardisierter Testverfahren, die allerdings nur eine statistische Wahrscheinlichkeit angeben können, was leider manchmal übersehen wird. Wenn bei einer bestimmten Konstellation 80 von
Hundert Straftäter eine Straftat begehen, dann sind es aber eben auch 20 von Hundert, die das nicht tun.

Wegen der Unsicherheiten neigen nach meiner Erfahrung sowohl die Sachverständigen als auch die Gerichte dazu bei Zweifeln zu Lasten der
Straftäter zu entscheiden, d.h. im Klartext, Menschen in die Sicherungsverwahrung zu schicken, die wahrscheinlich keine Straftaten
begehen würden. Das ist eindeutig die leichtere Entscheidung. Man entgeht damit dem Volkszorn, der Empörung der Öffentlichkeit, die verständlicherweise hochkocht, wenn ein Entlassener erneut straffällig wird. Ein Gutachter, der alle in die Sicherungsverwahrung gutachtet, wird nie widerlegt werden. Die Prognose menschlichen Verhaltens ist nie mit 100%iger Sicherheit zu machen. Es ist und bleibt letztlich eine Form von wissenschaftlich verbrämter Kaffeesatzleserei - von krassen
Serientätern einmal abgesehen.

Dies darf aber nicht dazu führen, dass ungefährliche Täter gleich reihenweise mit verarztet werden. Rechtsstaat bedeutet hier erst einmal gründlichste Prüfung der Gefährlichkeit, dann ständige Überprüfung bereits getroffener Entscheidungen und auch einen gewissen Mut zu
Fehlentscheidungen.

Der Mensch ist nicht perfekt, der Richter damit zwangsläufig auch nicht.

Wir Bürger dürfen vom Staat und seiner Justiz keine Wunderdinge verlangen. Sowenig uns der Staat vor Erdbeben schützen kann, kann er uns
vor Straftaten schützen, selbst wenn er wollte. Der Konflikt zwischen Sicherheitsbedürfnis und Freiheitsbedürfnis ist programmiert. Aber auch
in totalitären Systemen gibt es Straftaten.

Bis 2010 war die Zahl derjenigen , die in Sicherungsverwahrung waren von 182 Personen im Jahr 1984 kontinuierlich auf 509 Personen angestiegen. Im Jahr 2011 ist sie leicht auf 478 zurückgegangen. Ob diese Menschen tatsächlich alle die schweren Straftaten begangen hätten, die man von ihnen erwartet hat, darf bezweifelt werden.

Denen, die das nicht getan hätten, wird großes Unrecht getan. Das Institut der Sicherungsverwahrung darf nur mit Augenmaß eingesetzt und keineswegs zur Routine werden, denn wenn es zu einer extensiven Anwendung der Sicherungsverwahrung käme, kann Recht schnell in Unrecht umkippen - und dann wären wir mit der Sicherungsverwahrung wieder da, wo
1933 alles angefangen hat. Dass mancher sich das vielleicht wünschen mag, ist traurig genug.


http://img.audible.de/audiblewords/content/bk/univ/000101de/lg_image.jpg

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