Samstag, 23. Februar 2013

Zweifeln für den Angeklagten - von RA Heinrich Schmitz


http://2.bp.blogspot.com/_UhuR1wYYZ3s/S6NSb_9tHqI/AAAAAAAACG8/dKhaOQkAkxk/s400/schwur.jpg

von RA Heinrich Schmitz

In einem Interview mit der "Kölnischen Rundschau" im letzten Jahr habe ich folgenden Satz gesagt:

"Für das Richteramt fehlte mir der dafür notwendige Glaube, dass man die Wahrheit erkennen könne."

Ein Satz, der mir, obwohl er nur als Erklärung dafür gegeben wurde, warum ich mich schon lange vor dem zweiten Staatsexamen für eine
Verteidiger- und gegen eine Richterlaufbahn entschieden hatte, einige Kritik von Richtern einbrachte, der aber trotzdem richtig war.

Mein Ding ist der Zweifel, nicht die Gewissheit. Und ich verrate Ihnen auch warum.

Die Strafprozessordnung erweckt in § 244 Abs. 2 StPO zunächst tatsächlich den Eindruck, die Wahrheit ließe sich ermitteln:

/"Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für
die Entscheidung von Bedeutung sind."/

Das Gesetz definiert selbst aber nicht, was diese Wahrheit denn nun sein soll, deren Erforschung es dem armen Richter auferlegt. Selbst Richter
sehen ein, dass in der Hauptverhandlung eines Strafverfahrens nicht die "reine" Wahrheit, also eine objektive Wahrheit, ermittelt werden kann.
Deshalb müssen sie sich wohl oder übel mit deren kleinen, hässlichen Schwester, der sogenannten "prozessualen Wahrheit" begnügen.

Das macht insofern auch Sinn, als ein Strafverfahren keine philosophische Veranstaltung ist, sondern einem durch die Anklage klar
definierten Ziel dient, herauszufinden, ob die Straftat, die dem Angeklagten vorgeworfen wird, tatsächlich stattgefunden hat. Das klingt
ja schon mal einfacher als die Suche nach der reinen Wahrheit - ist es aber auch nicht.

Eine geradezu philosophische Bewertung der Problematik hatte bereits das Reichsgericht - wenn auch in einer Zivilsache - zum besten gegeben, als es erkannte,

»Vermöge der Beschränkung der Mittel menschlichen Erkennens kann niemand (selbst im Falle eigener unmittelbarer Anschauung eines Vorganges) zu
einem absolut sicheren Wissen von der Existenz eines Tatbestandes gelangen. Abstrakte Möglichkeiten der Nichtexistenz sind immer denkbar.

Wer die Schranken des menschlichen Erkennens erfasst hat, wird nie annehmen, dass er in dem Sinne zweifellos von der Existenz eines
Vorganges überzeugt sein dürfe, dass ein Irrtum absolut ausgeschlossen wäre.« (RGZ 15, 338 (339))

Ein Satz, den man am besten vor jedem Prozesstag laut vorlesen sollte, um die entscheidenden Menschen an die Fehlbarkeit des Erkennens zu
erinnern. Nur so, sicherheitshalber.

Es gibt nicht nur Ärzte, die als "Halbgötter in Weiß" glauben, immer alles richtig zu machen, es gibt leider auch die schwarzen Päpste, die
allen ernstes meinen, unfehlbare Überzeugungen zu haben.

Da das Ziel des Strafverfahrens , die Entscheidung über Schuld oder Unschuld des Angeklagten, also nicht über eine objektive Erkenntnis führen kann, muss das Gericht sich mit Hilfe der zulässigen Beweismittel auf einen steinigen Weg machen, die Grundlagen für seine Entscheidung aus der Hauptverhandlung zu erarbeiten - oder sollte man doch besser sagen zu gewinnen ?

Die Beweismittel, also das, was die Staatsanwaltschaft so zusammengetragen hat , um die Anklage zu einer Verurteilung werden zu
lassen, sind der Dreh- und Angelpunkt der Hauptverhandlung. Leider sind auch diese selbst mit diversen zwangsläufigen Fehlerquellen behaftet.

Da gibt es einmal die Fehlerquellen im Beweismittel selbst und dann die Fehlerquellen bei der richterlichen Bewertung dieser Beweismittel.

Die größte Fehlerquelle ist dabei natürlich wie immer der Mensch als Zeuge.

So ein Zeuge, also jemand der eine eigene Wahrnehmung "bekunden" soll, um dem Gericht zu einer richtigen Entscheidung zu verhelfen, wird vor seiner Aussage erst einmal belehrt. In § 57 StPO steht drin, was Inhalt dieser Belehrung sein muss:

"Vor der Vernehmung werden die Zeugen zur Wahrheit ermahnt und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt. Auf die Möglichkeit der Vereidigung werden sie hingewiesen. Im Fall der Vereidigung sind sie über die Bedeutung des Eides und darüber zu belehren, dass der Eid mit oder ohne religiöse Beteuerung geleistet
werden kann. "


http://www.ag-luedinghausen.nrw.de/service/zeugen/Zeugenvernehmung.jpg

Naja, das mit der Wahrheit kennen wir ja nun schon, die kennt der Zeuge sowenig wie sonst jemand, er soll halt nur nicht lügen, nichts weglassen und nichts hinzufügen.

Name ,Vorname und Alter dürfte in den meisten Fällen halbwegs unproblematisch sein, obwohl viele Zeugen da manchmal plötzlich ins
Rechnen kommen oder manche Damen verschämt fragen, ob sie die Frage nach dem Alter wirklich beantworten müssen. Diese Fragen dienen aber auch
mehr der Identifikation des Zeugen, als der Rekonstruktion dessen, was denn so passiert sein soll. Die Fragen nach einer verwandtschaftlichen
Beziehung zum Angeklagten dient der Feststellung von eventuellen Zeugnisverweigerungsrechten des Zeugen über die dieser ebenfalls zu belehren ist.

Und dann geht es los. Der Zeuge soll dem Gericht nach Möglichkeit zunächst einmal eine
zusammenhängende Schilderung dessen geben, was er
selbst wahrgenommen hat.

Das scheitert oft aus den unterschiedlichsten Gründen. Es gab z.B. einmal einen Amtsrichter, der die Aussage der Zeugen dadurch in einen
Zusammenhang brachte, dass er ihnen nach der Belehrung erzählte, was sie seiner Meinung nach so wahrgenommen hatten, und dann am Ende seines
zusammenhängenden Vortrags lediglich sagte, " das war doch so, oder ?" - meistens wurde das dann bestätigt. Die Zeugen freuten sich, so eine
schöne, schlüssige , zusammenhängende Aussage gemacht zu haben.

Es gibt auch Zeugen, die noch nie im Leben irgendetwas im Zusammenhang frei erzählt haben und sich in der Schule schon nicht trauten
aufzuzeigen oder mal ein Referat zu halten. Manche Zeugen schlottern geradezu vor Angst oder Aufregung und sind dankbar dafür, dass ihnen
jemand die Worte in den Mund legt, welche ist dann auch schon völlig egal, Hauptsache sie sind schnell wieder raus aus dem Gerichtssaal.

Bei Hauptverhandlungen ohne Verteidiger ist das hoch problematisch, weil natürlich durch eine derartig "angeleitete" Aussage recht
stromlinienförmig zum Urteil führt. Ist ein Verteidiger eingebunden, dessen offizielles Fragerecht erst nach dem Richter und dem Staatsanwalt beginnt, können manche dieser "Aussagen" immerhin wieder korrigiert
werden.

Mancher Zeuge traut sich dann aber einfach auch nicht einzugestehen, dass er vorher bullshit erzählt hat. Zeugen möchten, wie jeder andere auch, erst mal gut dastehen und viele wollen auch die vermeintlichen Erwartungen des Gerichts bedienen. Das bedeutet gar nicht, dass sie bewusst lügen.

Aber auch das gibt es reichlich. Die meisten Menschen sind, was ihre eigenen Wahrnehmungen angeht, gar nicht in der Lage zu differenzieren, was sie wirklich selbst wahrgenommen haben und was Rückschlüsse oder Bewertungen sind.

Das menschliche Gehirn hat die im Alltag ganz praktische Angewohnheit, wahrgenommene Sachverhalte logisch zu ergänzen. Der Stürmer fällt, also muss er wohl gefoult worden sein, und wenn es der Stürmer der eigenen Mannschaft ist, schreit man Foul, Elfmeter, auch wenn man das Foul jedenfalls mit seinen Augen gar nicht sehen konnte.

Sie glauben gar nicht, wie oft bei einer konkreten Nachfrage die Antwort kommt, " also,
wenn Sie jetzt so ( ein Zeuge ergänzte "brutal" ) nachfragen, nein, gesehen habe ich das nicht, aber dass muss ja so gewesen sein". Muss es
natürlich nicht.

Hinzu kommt, dass eine Hauptverhandlung häufig erst sehr lange nach einem Vorfall stattfindet. Wissen sie noch genau, was sie vor einem oder
zwei Jahren gesehen oder gehört haben ? Wenn Sie jetzt ja sagen, möchte ich Sie zur Vorsicht anhalten. Auch hier spielt uns unser Gehirn manchen Streich, indem es Erinnerungslücken mit einer autofill-Funktion selbsttätig schließt.

Erinnern ist kein Abrufen von Daten, die auf irgendeiner Hirnfestplatte gespeichert sind, es ist jedes mal ein aktiver, kreativer Vorgang, bei
dem das Gehirn aus verschiedenen Teilerinnerungen einen neuen Film zusammenstellt. Deshalb sind Jäger- und Anglerlatein - außer bei den
bekannten Aufschneidern - selten bewusste Lügen, sondern subjektiv wahrheitsgemäße Aussagen über eine Jagdbeute, die halt in der Erinnerung immer weiter wächst.


http://www.n24.de/media/import/dpaserviceline/dpaserviceline_20090310_17/Gerichtshammer_20599558originallarge-4-3-800-0-0-400-300.jpg

Das Gehirn selektiert schon bei der Wahrnehmung und es selektiert bei dem was behaltenswert erscheint. Die imaginäre - und eigentlich gar
nicht vorhandene - Festplatte im Gehirn wird sozusagen zuverlässig von temporären Dateien befreit. Es nützt auch nichts, wenn manche Richter die Zeugen dazu auffordern, ihre Erinnerung gehörig anzustrengen, es schadet sogar.

Der Zeuge, der gerade noch wahrheitsgemäß gesagt hat, "weiss ich nich'", steht plötzlich unter einem massiven Erwartungsdruck. Sein Gehirn, dass schließlich für ihn arbeitet und nicht für die Justiz, löst dieses Problem pragmatisch, indem es ihm flink eine Erinnerung liefert, die ihm gerade angemessen erscheint.

Am Ende steht dann so oder so eine Zeugenaussage, deren Beweiswert der Richter zu beurteilen hat. Richtig spannend wird es natürlich, wenn
mehrere Zeugen ihre Aussagen machen und jeder etwas anderes erzählt. Das ist weder selten noch verwunderlich, weil eben jeder Mensch seine sehr
unterschiedliche Wahrnehmung und auch sehr unterschiedliche Erinnerungen hat.

Es kommt eben immer auf die Perspektive an. Zeugen, die den Angeklagten liebend gerne im Knast sehen wollen, nehmen geradezu zwangsläufig diesem negative Dinge wahr, Zeugen, die dem Angeklagten nahestehen, haben manches Negative entweder gar nicht wahrgenommen oder
in ihrer Erinnerung ausgeblendet. Oder beide Gruppen von Zeugen lügen, dass sich die Balken biegen. That's life.

Und jetzt muss der Richter oder auch mehrere sich eine Überzeugung bilden. Nur weil sich die Zeugenaussagen widersprechen, muss er die Flinte noch nicht ins Korn werfen.

Erst einmal macht er sich Gedanken über die Glaubwürdigkeit der einzelnen Zeugen, wobei Zufallszeugen, die in keinerlei Beziehung zum
Angeklagten oder zum eventuellen Opfer, grundsätzlich als neutral und deshalb besonders glaubwürdig angesehen werden. Kann stimmen , muss aber nicht.

Auch Polizeibeamte genießen einen gewissen Glaubwürdigkeitsvorschuss. Die Frage, warum sollte der Polizeibeamte denn etwas Falsches sagen, beantworte ich gerne mit der Gegenfrage, warum denn nicht ? Selbst wenn es keinen konkreten Hinweis darauf gibt, bedeutet das ja nicht, dass es nicht so ist.

Und dass ein Polizist als Zeuge ja gar kein Interesse an der Verurteilung eines Angeklagten hat, kann man so auch nicht sagen. Ich hatte vor kurzem einen Polizeibeamten als Zeugen, der sich seit Jahren in den Kopf gesetzt hatte, der Angeklagte sei ein Brandstifter und der bei fast jedem Brand in einer bestimmten Ortschaft gegen Angeklagten ermittelte, und zwar nur gegen Angeklagten.

Auf meine Frage, wie er denn darauf komme, dass mein Mandant ein Brandstifter sei, kam die für einen Polizisten erstaunliche Antwort, "das weiß doch jeder!". Auf Nachfrage, wer denn jeder sei, ob er mir ein paar Namen dieses "Jedermanns" nennen könne, musste er dann einräumen, jeder sei er.

Dass dieser Zeuge, der ausweislich der Aussagen von Kollegen seine Meinung auch über den Flurfunk gestreut hatte, kaum als besonders glaubwürdig anzusehen war, liegt auf der Hand. Bei der ersten Vernehmung des Angeklagten hatte dieser Zeuge dem Angeklagten schon gesagt - und glücklicherweise
protokolliert - "Ihnen glaubt hier niemand".

Meine Frage, wer dieser Niemand denn sei, antwortete er in erfrischender Einfalt, " Ich bin
Niemand", was ich ihm gerne bestätigt habe. Solche Zeugen kennt jeder Verteidiger, nicht immer kommt man ihnen so leicht auf die Schliche.

Der Richter "sortiert" sich also die Zeugen nach Glaubwürdigkeit und guckt dann mal , was so übrig bleibt. Die Kriterien sind kaum überprüfbar, die Begründungen für und wider die Glaubwürdigkeit
austauschbar. Da die Beurteilung von
Beweismitteln laut Rechtsprechung die "ureigenste Aufgabe" des Richters ist, gesteht sich auch selten mal ein Richter ein, dass es vielleicht hilfreich sein könnte, ein aussagepsychologisches Gutachten einzuholen.

Schade eigentlich, obwohl auch diese Gutachten natürlich keine Gewissheit bringen, aber manchmal
wenigstens ein paar bedenkenswerte Argumente.

Dass das ganze noch spekulativer wird, wenn die Zeugen gar keine unmittelbaren Tatzeugen, sondern nur Puzzleteile in einem Indizienprozess sind, versteht sich von selbst. Da gibt es dann oft
Indizienketten, die an keinem Hals hängen blieben, wenn sie Perlenketten wären.


http://www.merkur-online.de/bilder/2011/09/15/1405725/683617283-christian_klar_dapd-3V09.jpg

Ja,werden Sie als aufmerksamer Prozessbeobachter anmerken, es gibt aber doch den Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten". Ja , gibt es.
Dummerweise setzt der aber voraus, dass der Richter überhaupt Zweifel hat. Und dann reichen nicht nur "theoretische" Zweifel, sondern es
müssen "vernünftige" Zweifel sein. Oft genug wird dann ein Zweifel auf den Vornamen "Theoretisch" getauft, was ist schon vernünftig und was
nicht ? Und wenn ein Richter unbedingt gerne verurteilen möchte, hat er noch ein ganz tolles Argument gegen aufkommende Zweifel - die
"allgemeine Lebenserfahrung".

Wessen Lebenserfahrung das genau sein soll, erfährt man zwar selten, aber so oft man diesen Begriff hört und liest, muss es sie wohl geben. Der Klassiker "Alle Türken lügen vor Gericht" wurde allerdings vom OLG Karlsruhe bereits 1979 als Erfahrungssatz ebenso kassiert, wie vom OLG Köln 1975 die allgemeine Lebenserfahrung, wonach Polizisten niemandem in Gegenwart von anderen an
den Haaren ziehen. Solche an den Haaren herbeigezogenen "allgemeinen Lebenserfahrungen" wollten Richter tatsächlich erkannt haben.

An die "freie" Beweiswürdigung eines Gerichtes kommt man in der Revision nur dann ran, wenn sie logische Fehler, also Verstöße gegen Denkgesetze
oder Zirkelschlüsse oder ähnliche Schnitzer - wie bei den "allgemeinen Lebenserfahrungen" - enthält. Das kommt dann doch seltener vor, aber es kommt vor.

Andere Beweismittel, die den Eindruck von naturwissenschaftlicher Präzision erwecken, sind leider auch nicht immer viel besser. Klar ist es ein Indiz, wenn an der Tatwaffe DNA-Spuren des Angeklagten gefunden wird, es ist aber kein Beweis für die Täterschaft. Eine Spur beweist
immer nur eine Spur, nicht mehr.

Wird am Tatort ein Haar des Angeklagten gefunden, dann bedeutet das nicht, dass der Angeklagte am Tatort war, sondern nur, dass ein Haar von ihm an den Tatort gelangt ist. Das kann auch schon wochenlang da rum liegen oder vom Opfer dorthin getragen worden sein, unter dem Schuh zum Beispiel oder der wirkliche Täter hat es bewusst dort platziert um eine falsche Spur zu legen. Dass keine Spur einer anderen Person am Tatort gefunden wurde, bedeutet eben nicht, dass
keine andere Person am Tatort war, sondern nur, dass keine andere Spur gefunden wurde, sei es weil keine Spur da war, sei es weil die
Spurensicherung sie nicht gefunden hat, sei es, dass gar nicht gründlich gesucht wurde.

Ein Fingerabdruck an einem Messer sagt nichts darüber aus, wann er auf das Messer gekommen ist oder wo. Vielleicht hat der Verdächtige sich damit auch nur ein Stück Salami abgeschnitten bevor der Täter das Messer dann mit Handschuhen zum Mord benutzt hat.

Spurenlesen konnte Winnetou, aber den gab es ja nicht wirklich. Manche Spur führt zur Verurteilung nur, weil dem Gericht die Phantasie für eine alternative Erklärung fehlt oder weil die alternative Erklärung der Verteidigung als "lebensfremd" - das ist der Bruder der "allgemeinen Lebenserfahrung" - verworfen wird.


Der Richter muss sich eine Überzeugung bilden, so oder so. Ich muss das nicht, ich muss nur zweifeln für den Angeklagten, nach Alternativen
suchen, kreativ, nicht unbedingt im Dienste der "Wahrheit", aber im Dienste der Gerechtigkeit.

von RA Heinrich Schmitz

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