Donnerstag, 28. März 2013

Der Öffentlichkeitsgrundsatz und der NSU-Prozess - von RA Heinrich Schmitz

- von RA Heinrich Schmitz


Kein Vertreter der türkischen Presse ist beim sogenannten NSU-Verfahren akkreditiert ? Skandal ? Rassismus und Fremdenfeindlichkeit ? Nun ja. Die türkische Presse hat furchtbar gepennt. Um diese Feststellung kommt man erst mal nicht herum.


Natürlich sind Hauptverhandlungen in Strafsachen öffentlich.


§ 169 GVG(Gesetz)Öffentlichkeit

1.Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich.

2.Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind unzulässig.

Der Grundsatz der Öffentlichkeit ist ein elementarer Grundsatz unseres Strafrechtssystems, seine Verletzung ein absoluter Revisionsgrund:
§ 338 StPO(Gesetz)Aufzählung der absoluten Revisionsgründe

Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen, ....

6. wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; ....

Soweit so gut.

Das bedeutet nun aber nicht, dass jedermann jederzeit an jedem Verfahren als Zuschauer teilnehmen müsste. Und es bedeutet auch nicht, dass jedes Presseorgan auf der Welt in jedem deutschen Gerichtssaal einen reservierten Platz bekommen müsste. Angesichts der Vielzahl von in- und ausländischen Pressevertretern müssten ansonsten statt Gerichtssälen Gerichtsstadien errichtet werden. Und irgendwann wären auch die überfüllt.

Bei den meisten Gerichtsverfahren hält sich das Interesse der Öffentlichkeit und der Presse auch in bescheidenen Grenzen. Nur wenn es um prominente Angeklagte oder um besonders abscheuliche Taten oder beides geht, besteht die Gefahr, dass die Hütte voll wird.

Ob aber so ein Verfahren vorliegt, weiß ein Gericht allerdings bereits spätestens bei Eingang der Anklageschrift. Im Fall Zschäpe war das schon angesichts der Vielzahl der ermordeten Opfer und der offensichtlichen Fehlleistungen im Ermittlungsverfahren klar. Dann muss das Gericht sich ernsthafte Gedanken machen, wie dem öffentlichen Interesse angemessener Raum eingeräumt werden kann. Und Raum ist hier auch ganz wörtlich zu nehmen.

Ein Verfahren mit internationalem Interesse und einer Vielzahl von Nebenklägern und deren Anwälten muss in einer Räumlichkeit stattfinden, die groß genug ist um den berechtigten Interessen aller Beteilgten und auch der Öffentlichkeit zu genügen.

Aber selbst der größte verfügbare Riesenraum würde bei einem Verfahren wie dem Verfahren gegen die Angeklagte Beate Zschäpe wohl niemals genügen um allen Interessenten Platz zu bieten. Dass der Gerichtssaal in München mit Plätzen für lediglich 50 Pressevertreter dafür viel zu klein sein dürfte, wird der Verteidigung möglicherweise noch Munition für ein Revisionsverfahren liefern, falls es überhaupt zu einer Verurteilung kommt.

Unterstellt man einmal, die Wahl dieses Saals sei eine nicht revisible Entscheidung des Gerichtes, dann kommt es darauf an, ob das Gericht den Verteilung des Platzmangels nach objektiven Kriterien vorgenommen hat. Das wäre nämlich erforderlich. Was nicht geht, ist eine Differenzierung zum Beispiel nach vermeintlicher Qualität der Medien. Das wäre ein subjektives Kriterium, kein objektives. Presse ist Presse.

- von RA Heinrich Schmitz

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