HEINRICH SCHMITZ

Dienstag, 14. August 2012

LUPENREIN WEGSCHLIESSEN FÜR IMMER? von RA HEINRICH SCHMITZ

Sicherheit und Freiheit - Die Problematik der Sicherungsverwahrung

- von RA Heinrich Schmitz


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Was macht ein Staat mit vermutlich gefährlichen Straftätern? Was würden Sie denn machen?

Nein, nicht Sie von "Keine Gnade für Kinderschänder" oder "Todesstrafe für Kinderschänder", Sie können meine Notiz
"Todestrafenfans - vergesst es" lesen.

Nein, ich meine Sie, die sie sich Sorgen um die Sicherheit ihrer Kinder und um ihre Sicherheit machen, aber aus guten Gründen nicht bereit sind, den Rechtsstaat aufzugeben und sich auf eine Stufe mit Verbrechern zu stellen, Sie meine ich!

Wenn sie eine Weile überlegt haben, werden Sie vermutlich auf eine Möglichkeit stoßen, die der frühere Anwalt, Bundeskanzler und Putin-Freund Schröder 2001 wie folgt formulierte : "wegschließen - und zwar für immer". Nur, das geht in einem Rechtsstaat der den Menschenrechten verpflichtet ist nicht ganz so einfach wie im Staat des lupenreinen Demokratenkumpels.


Wegschließen ja - für immer, vielleicht. In Deutschland nennt man das Sicherungsverwahrung.


Es gibt kaum ein Thema auf dem Gebiet des Strafrechts, das der Politik und der Justiz in den letzten Jahren mehr Probleme gemacht hat als die Sicherungsverwahrung (SV). Und es gibt kaum ein Thema, über das mehr Irrtümer und Fehlvorstellungen bestehen.


Straftäter, die eine große Gefahr darstellen, können auch nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafe weiterhin eingesperrt werden und zwar so lange,
bis sie eben keine Gefahr mehr darstellen, d.h. wenn es nicht anders geht auch bis an ihr Lebensende, also "für immer".

Sicherungsverwahrung ist für den, der sie verbüßen muss also ein äußerst unangenehmer Eingriff in seine persönliche Freiheit.

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Urteil alle bisherigen gesetzlichen Vorschriften über die Sicherungsverwahrung im Jugend- und
Erwachsenenstrafrecht als unvereinbar mit dem Freiheitsgrundrecht nach Art. 2 Abs. 2 S. 2 i.V.m. 104 Abs. 1 GG erklärt. Hauptargument war
dabei, dass die Trennung von Strafvollzug und therapeutischem Maßregelvollzug der Sicherungsverwahrung nicht gewährleistet sei.

Das Gericht sah das Abstandsgebot verletzt.

Um zu verstehen, was damit gemeint ist, muss man sich etwas intensiver mit Sinn und Zweck der Sicherungsverwahrung beschäftigen.


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Die Sicherungsverwahrung ist keine zusätzliche Strafe. Wer in Sicherungsverwahrung muss, hat seine Strafe bereits abgesessen. Er darf
nicht weiter bestraft werden. Wenn man ihn trotzdem nicht in die Freiheit entlässt, so hat das nur einen einzigen Grund. Er ist gefährlich bzw. ein Gericht hält ihn für gefährlich..


Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb völlig zu recht bemängelt, dass der Vollzug der Sicherungsverwahrung sich vom Vollzug des Strafvollzuges in der Praxis so gut wie gar nicht unterscheidet. Dem Gefangenen ist es
ziemlich egal, ob er jetzt eine Strafe verbüßt oder ob man ihn gar nicht bestraft, sondern einfach nur so wegsperrt. Diese Gleichheit im Vollzug ist in Zukunft nicht mehr erlaubt, sodass der Gesetzgeber sich jetzt bis zum 31. Mai 2013 eine verfassungsgemäße Neuregelung einfallen lassen muss. Man darf gespannt sein, ob das klappt. Mit der Änderung verfassungswidriger Gesetze in verfassungskonforme tut die Regierung
sich ja mitunter schwer.

Die bis dahin geltende übergangsweise weitere Anwendung dieser verfassungswidrigen Vorschriften ist sehr rigiden Einschränkungen unterworfen. So muss anhand konkreter Umstände eine hochgradige Gefahr der Begehung schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten durch den Täter zu befürchten sein und der Täter muss zusätzlich an einer genauer definierten psychischen Störung leiden.

Wenn man erst einmal verstanden hat, dass die Sicherungsverwahrung eben keine Strafe, sondern "nur" eine sogenannte Maßnahme ist, die dem
allgemeinen Sicherheitsinteresse der Gesellschaft dient, kann man sich vorstellen, dass die Voraussetzungen unter denen eine Sicherungsverwahrung angeordnet werden darf, auch sehr streng sein müssen. Einfach mal so auf Verdacht wegsperren ist nicht möglich.

Die Sicherungsverwahrung hat eine wechselvolle Geschichte hinter sich. Startschuss war das Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher aus
dem Jahr 1933, einem Jahr das nicht gerade für rechtsstaatliche Gesetzgebung bekannt ist. Obwohl seine Ursprünge schon in der Weimarer Zeit entstanden nutzen die Nazi die Gunst der Stunde, verschärften das Gesetz und nutzten es für ihre rassenpolitischen Ideen. Merkwürdig, dass
die Neonazis diese Errungenschaft ihrer geistigen Väter nicht gebührend würdigen und sich mehr zur Todesstrafe hingezogen fühlen.

Erst 1953 kam es zu einer Einschränkung, 1969 zu einer gründlichen Reform mit einer 10-Jahreshöchstfrist und 1998 wurden die
Voraussetzungen gelockert und die 10-Jahrefrist wieder abgeschafft.

Im Jahre 2004 meinte das Bundesverfassungsgericht seltsamerweise , dass diese recht lockeren Regelungen - einschließlich der eingeführten
Rückwirkung - verfassungsgemäß wären. 2009 machte dann der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte** zum ersten Mal deutlich, dass die vom Bundesverfassungsgericht durchgewunkenen Vorschriften gegen Art. 5 Abs. 1 (Recht auf Freiheit und Sicherheit) und Art. 7 Abs. 1 (Keine Strafe ohne Gesetz) Europäische Menschenrechtskonvention verstoßen. So was
sollte für einen demokratischen Rechtsstaat einschließlich seines obersten Gerichts eigentlich peinlich sein.

Also wurde erst mal munter weiter reformiert. Mit Wirkung zum 1. Januar 2011 wurde der Anwendungsbereich der Sicherungsverwahrung deutlich eingeschränkt, die Möglichkeit eines Vorbehalts deutlich ausgebaut und die nachträgliche Verhängung fast komplett abgeschafft. Außerdem wurde ein Therapieunterbringungsgesetz erfunden, dass die Unterbringung von Personen, die wegen eines Verbotes der rückwirkenden Verschärfungen
nicht länger in Sicherungsverwahrung untergebracht werden dürfen, aber an einer psychischen Störung leiden und mit großer Wahrscheinlichkeit Leben oder Gesundheit anderer
Menschen beeinträchtigen werden, in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung ermöglichen soll.Die letzte Reform wurde bereits am 4. Mai
2011 wieder für verfassungswidrig erklärt.

Egal wie die neue Regelung aussehen wird, das Hauptproblem der Sicherungsverwahrung wird sich dadurch nicht reduzieren lassen. Es ist
die Schwierigkeit menschliches Verhalten einigermaßen gesichert vorherzusagen. Wissen Sie, wie sie sich in einer bestimmten Situation
verhalten würden ? Sehen Sie, das können Sie nicht genau wissen, solange Sie nicht tatsächlich in der Situation gewesen sind. Wie viel schwieriger ist es, das Verhalten von anderen Personen vorherzusagen ?


http://madagaskar-blog.malala-madagascar.net/wp-content/uploads/2009/05/gefaengnis-zelle-gefaengniszelle-stasigefaengnis-hohenschoenhausen-berlin-einzelzelle-haftanstalt-knast-holzpritsche-pritsche.jpg

Woher kann ein Gericht wirklich wissen, wann die" Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu
erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der
Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist"

http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__66.html

Da das Gericht in der Regel nicht mit Hellsehern besetzt ist, versucht es diese Frage mit Hilfe von psychiatrischen Sachverständigen zu klären.
Es gibt eine ganze Reihe standardisierter Testverfahren, die allerdings nur eine statistische Wahrscheinlichkeit angeben können, was leider manchmal übersehen wird. Wenn bei einer bestimmten Konstellation 80 von
Hundert Straftäter eine Straftat begehen, dann sind es aber eben auch 20 von Hundert, die das nicht tun.

Wegen der Unsicherheiten neigen nach meiner Erfahrung sowohl die Sachverständigen als auch die Gerichte dazu bei Zweifeln zu Lasten der
Straftäter zu entscheiden, d.h. im Klartext, Menschen in die Sicherungsverwahrung zu schicken, die wahrscheinlich keine Straftaten
begehen würden. Das ist eindeutig die leichtere Entscheidung. Man entgeht damit dem Volkszorn, der Empörung der Öffentlichkeit, die verständlicherweise hochkocht, wenn ein Entlassener erneut straffällig wird. Ein Gutachter, der alle in die Sicherungsverwahrung gutachtet, wird nie widerlegt werden. Die Prognose menschlichen Verhaltens ist nie mit 100%iger Sicherheit zu machen. Es ist und bleibt letztlich eine Form von wissenschaftlich verbrämter Kaffeesatzleserei - von krassen
Serientätern einmal abgesehen.

Dies darf aber nicht dazu führen, dass ungefährliche Täter gleich reihenweise mit verarztet werden. Rechtsstaat bedeutet hier erst einmal gründlichste Prüfung der Gefährlichkeit, dann ständige Überprüfung bereits getroffener Entscheidungen und auch einen gewissen Mut zu
Fehlentscheidungen.

Der Mensch ist nicht perfekt, der Richter damit zwangsläufig auch nicht.

Wir Bürger dürfen vom Staat und seiner Justiz keine Wunderdinge verlangen. Sowenig uns der Staat vor Erdbeben schützen kann, kann er uns
vor Straftaten schützen, selbst wenn er wollte. Der Konflikt zwischen Sicherheitsbedürfnis und Freiheitsbedürfnis ist programmiert. Aber auch
in totalitären Systemen gibt es Straftaten.

Bis 2010 war die Zahl derjenigen , die in Sicherungsverwahrung waren von 182 Personen im Jahr 1984 kontinuierlich auf 509 Personen angestiegen. Im Jahr 2011 ist sie leicht auf 478 zurückgegangen. Ob diese Menschen tatsächlich alle die schweren Straftaten begangen hätten, die man von ihnen erwartet hat, darf bezweifelt werden.

Denen, die das nicht getan hätten, wird großes Unrecht getan. Das Institut der Sicherungsverwahrung darf nur mit Augenmaß eingesetzt und keineswegs zur Routine werden, denn wenn es zu einer extensiven Anwendung der Sicherungsverwahrung käme, kann Recht schnell in Unrecht umkippen - und dann wären wir mit der Sicherungsverwahrung wieder da, wo
1933 alles angefangen hat. Dass mancher sich das vielleicht wünschen mag, ist traurig genug.


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Montag, 23. Juli 2012

Schnipp-Schnapp - Beschneidung der Religionsfreiheit ? Teil III

von RA Heinrich Schmitz


Darum geht's.

Der SPIEGEL tut's, die Zeit, die FAS, die FAZ - alle tun es. Alle kommentieren das Urteil des Kölner Landgerichts und dessen angebliche Folgen für die Gesellschaft.

Im aktuellen SPIEGEL treten Matthias Matussek und Maximilian Stehr an, ihre jeweiligen Positionen zu vertreten, in der Zeit war es Robert Spaemann, der einen beispiellosen "Angriff auf die Identität religiöser Familien" sah. Überall mehr oder weniger eifernde oder aufgeregte Kommentare.


Das jedenfalls Gute, das die Urteilsbegründung des LG Köln ausgelöst hat, ist die nun laufende gesellschaftliche Diskussion. Was weniger gut
ist, dass kaum ein Kommentar sich mit der wirklichen Problematik befasst bzw. immer nur Teilaspekte der Gesamtproblematik angesprochen werden und großenteils mit flauen Argumenten für oder gegen ein Beschneidungsrecht der jüdischen und muslimischen Eltern gekämpft wird.


Die Fürsprecher aller Religionen fürchten offenbar eine Beschneidung der Religionsfreiheit im allgemeinen, wenn die Justiz die Beschneidung der Vorhaut von Säuglingen und Kleinkindern auf Wunsch ihrer Eltern als rechtswidrige Körperverletzung behandeln würde. Die Fürsprecher der körperlichen Unversehrtheit von unmündigen Kindern fürchten offenbar massive Gesundheits- und Entwicklungsschäden, wenn die Beschneidung
weiterhin nicht bestraft würde.

Dazwischen fürchten die Juden einen erstarkten Antisemitismus, die Muslime eine deutsche Islamophobie, und die Atheisten einen staatlich
unterstützen religiösen Angriff auf die Vernunft.

Dabei ist ernstlich nichts von alledem zu befürchten, wenn nicht Regierung und Bundestag aus Furcht davor eine Komikernation zu führen
überreagieren. (Wobei ich Komiker eigentlich immer dafür geschätzt habe, dass sie unliebsame Wahrheiten auf unterhaltsame Weise an ihr Publikum bringen.)


http://thumb4.ftd.de/articleImage/Image/2012/06/28/20120628092331.286058703beschneidung.560x315.jpg

Zu dem Urteil und seiner Begründung hatte ich mich bereits in meiner ersten Notiz geäußert
(https://www.facebook.com/notes/heinrich-schmitz/schnipp-schnapp-vorhaut-ab-zum-k%C3%B6lner-beschneidungsurteil-von-ra-heinrich-schmit/445773148777552), zu der unsinnigen Resolution des Bundestages in meiner zweiten
(https://www.facebook.com/notes/heinrich-schmitz/die-resolution%C3%A4re-des-schnipp-schnapp-von-ra-heinrich-schmitz/447262585295275).

Mit dieser dritten und hoffentlich letzten Notiz zu diesem Thema möchte ich nochmals versuchen, zur Versachlichung und Entschärfung beizutragen.

1) Eine Berufungskammer eine Landgerichts ist weder der originäre Sitz der juristischen Weisheit noch spricht sie absolute Wahrheiten aus. Das hat das Gericht aber auch selbst so gesehen und bereits im Urteil festgestellt. " Die Frage der Rechtmäßigkeit von Knabenbeschneidungen
aufgrund Einwilligung der Eltern wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet.

Es liegen, wie sich aus dem Vorstehenden
ergibt, Gerichtsentscheidungen vor, die, wenn auch ohne nähere Erörterung der wesentlichen Fragen, inzident von der Zulässigkeit fachgerechter, von einem Arzt ausgeführter Beschneidungen ausgehen, ferner Literaturstimmen, die sicher nicht unvertretbar die Frage anders
als die Kammer beantworten."

Das Gericht hat also die notwendige Demut an den Tag gelegt und - anders als mancher Kommentator - gar nicht behauptet, die Frage der Rechtswidrigkeit der durch die Beschneidung
begangenen Körperverletzung sei durch sein Urteil abschließend und rechtskräftig beantwortet. Ein Landgericht ist nicht unfehlbar und hält sich meistens auch nicht dafür.

2) Das Landgericht hat den Angeklagten
freigesprochen! Das wird leider immer wieder übersehen. Es hätte die Sache theoretisch auch dem Bundesverfassungsgericht vorlegen können, was den Vorteil gehabt hätte, dass dieses die angesprochene Grundrechtsproblematik in der ihm eigenen entspannten Sachlichkeit entschieden hätte, was allerdings den Nachteil gehabt hätte, dass die jetzt laufende, wichtige Diskussion vermutlich nicht stattgefunden hätte.


http://evidentist.files.wordpress.com/2012/06/beschneidung.jpg

3) Das Landgericht hat einen ohne jeden Zweifel bestehenden Konflikt zwischen verschiedenen Grundrechten des Kindes und seiner Eltern in
einer bestimmten Weise, nämlich zugunsten der körperlichen Unversehrtheit des Kindes bewertet.

4) Wie Spaemann in der Zeit richtig festgestellt hat, sind Grundrechte nie absolut. Sie finden ihre innere Begrenzung an anderen Grundrechten.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Grundrechte nicht in einem Über- und Unterordnungsverhältnis zueinander stehen, dass also nicht ein Grundrecht grundsätzlich höherwertiger als das andere ist.

Wenn Spaemann also meint " Angesichts der fundamentalen Bedeutung der Beschneidung für
religiöse Gemeinschaften fallen die damit verbundenen Körperverletzungen gar nicht ins Gewicht, sodass, falls man die Sache überhaupt zu einem Grundrechtskonflikt hinaufsteigern will, die Abwägung nur zugunsten der Freiheit der Eltern ausfallen kann, es sei denn, der Richter hielte die Eltern aufgrund ihres Festhaltens an diesem Ritus für unzurechnungsfähig.

" so ist das ein netter Versuch, das Grundrecht der Religionsfreiheit der Eltern und deren Erziehungsrecht über das Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit zu stellen, der mit dieser Argumentation jedenfalls nicht verfangen wird. Möglicherweise allerdings mit einer anderen.

5) Der von den vehementen Verteidigern der Beschneidung immer wieder ins Feld geführte Vergleich mit Impfungen, ist ebenfalls ein äußerst schiefer Vergleich. Natürlich sind Impfungen ebenso standardmäßige Körperverletzungen wie Beschneidungen, aber sie unterscheiden sich in zweifacher Hinsicht deutlich.

Impfungen werden - soweit mit bekannt - von keiner Religionsgemeinschaft als Voraussetzung für die vollständige Religionszugehörigkeit gefordert, d.h. wenn Eltern sich für oder gegen eine Impfung ihrer Kinder entscheiden, dann tun sie das ausschließlich im Sinne von deren
Gesundheit. Und zwar sowohl für als auch gegen die Impfung.


http://www.uroonkologiehh.de/images/praxis/Beschneidung1_gross.jpg

Bei den fundamental bedeutsamen Beschneidungen entscheidet aber eher die Religionszugehörigkeit der Eltern über das dafür oder dagegen und
weniger eine individuelle Elternentscheidung. Der zweite Unterschied besteht darin, dass es zwar auch bei einer Impfung zu einem Gesundheitsschaden kommen kann, die Körpersubstanz aber nicht verändert wird.

Man sieht einem Kind später nicht an, ob es geimpft wurde oder nicht.

6) Selbst wenn die Beschneidung immer medizinisch ungefährlich und harmlos wäre, was von Ärzten bestritten wird, bleibt sie ein Eingriff in den Körper und damit eine Körperverletzung.

7) Die Überschneidungsfreier ihrerseits seien daran erinnert, dass auch das Grundrecht aus Art. 2. Abs. 2 GG kein Kreuzbube des Grundrechtsskats
ist, sondern, dass auch in die körperliche Unversehrtheit aufgrund eines verfassungsgemäßen Gesetzes eingegriffen werden kann, wie z.B. bei einer Blutentnahme nach einer Trunkenheitsfahrt.

8) Es ist nicht nur das Recht auf körperliche Unversehrtheit des Kindes, dass mit der Religionsfreiheit der Eltern konkurriert, es ist auch die eigene Religionsfreiheit des Kindes, und das Erziehungsrecht der Eltern, die grundsätzlich auch über die religiöse Erziehung ihrer Kinder
entscheiden dürfen. Da nach der Logik der Religionen und auch der Atheisten, jeder sich im Besitz der einen, reinen Wahrheit befindet,
beinhaltet dieses Recht auf religiöse Erziehung durch die Eltern zwangsläufig auch das Recht der Eltern, ihre Kinder in einer falschen Weise religiös zu erziehen.


http://pool.nursingwiki.org/images//4/43/Freihand-Beschneidung.jpg

Es ist weder möglich, noch Sache des Staates
zu entscheiden, welche religiöse Erziehung einschließlich der damit vermittelten Glaubensinhalte richtig oder falsch ist. Das Wächteramt des Staates aus Art. 6 GG beschränkt sich auf kindeswohlgefährdende Ausübung des Elternrechts.

9) Auch verfassungsrechtliche Problemstellung unterliegen einem langsamen aber stetigen Wandel. Was vor 50 Jahren als sicher galt, ist es heute nicht mehr. Über die Verfassung wacht in bisher überwiegend bewährter Weise das Bundesverfassungsgericht. Seine originäre Aufgabe
ist es, Grundrechtskonflikte durch Auslegung der Verfassung wohlerwogen und wohlbegründet, nach Anhörung aller möglichen beteiligten staatlichen
und gesellschaftlichen Gruppen , medizinischen, pädagogischen und theologischen Sachverständigen, zu entscheiden.

Es gibt keine Grund aus Gruppeninteressen heraus an diesem Procedere irgendetwas zu ändern und hier auf Zuruf der Kanzlerin eine politisch
erwünschte Lösung durchzuprügeln, die vermutlich ohnehin in Karlsruhe auf den Prüfstand käme.

10) Respekt vor dem Nächsten aus innerer Überzeugung, der Verzicht auf "dümmliche Verhöhnung Gottes" ( Matthias Matussek im SPIEGEL), aber auch der Respekt der Gläubigen vor den Andersgläubigen, den Nichtgläubigen
oder den Agnostikern, Toleranz im gegenseitigen Umgang wäre ein wünschenswertes Ergebnis dieser aktuellen Diskussion.

Wenn dieser
Respekt allerdings nicht aus innerer Überzeugung kommt, - was, wie die Vergangenheit leider zeigt, gerade bei Diskussionen um religiöse Inhalte
selten erreicht wird - dann muss ein offener, freiheitlicher Rechtsstaat das gemeinsamen Zusammenleben aller eben mit Hilfe seiner Gesetze
regeln, damit alle zu ihrem Recht kommen. Ohne Recht gibt es keinen Frieden.

Freitag, 20. Juli 2012

DIE RESOLUTIONÄRE DES SCHNIPP-SCHNAPP von RA HEINRICH SCHMITZ


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von RA Heinrich Schmitz

Da war der Bundestag aber schnell. Die gesellschaftliche Debatte hatte gerade erst begonnen, die Kanzlerin die Befürchtung geäußert,
Deutschland können als Land der Komiker angesehen werden, es hätte eine feine Auseinandersetzung über die Grenzen der Religionsfreiheit geben
können, über Kinderrecht, die körperlich Unversehrheit, die Verfassung und die Grenzen der Gesetzgebung - und dann das.

Der Deutsche Bundestag beschließt eine Resolution.

"Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, im Herbst 2012 unter Berücksichtigung der grundgesetzlich geschützten
Rechtsgüter des Kindeswohls, der körperlichen Unversehrtheit, der Religionsfreiheit und des Rechtes der Eltern auf Erziehung einen
Gesetzentwurf vorzulegen, der sicherstellt, dass eine medizinisch fachgerechte Beschneidung von Jungen ohne unnötige Schmerzen grundsätzlich zulässig ist."

Aha. Was man alles so fordern kann. Eine fachgerechte Beschneidung unter Berücksichtigung der körperlichen Unversehrheit. Genial. Fast wie eine Schwangerschaft ohne Geschlechtsverkehr. Ach, das gab's ja auch schon. Nun ja. Papier ist geduldig und eine Resolution ist ja kein Gesetz und eigentlich ist so eine Resolution rechtlich gar nichts. Da kann man auch fordern, dass die Regierung endlich dafür sorgt, dass mal die Sonne scheint.

Wozu also der ganze Zirkus ?

Was erneut auffällt , ist die Hast mit der unserer Parlamentarier erneut meinen, in bestehende Grundrechte regulierend eingreifen zu müssen. Die in der obigen Resolution genannte gesetzliche Regelung gleich der Quadratur des Kreises. Das Problem ist seit spätestens 2008 durch einen Artikel von Putzke/Stohr/Dietz in "Deutsches Ärzteblatt 2008" bekannt gewesen.

Das bedeutet, der Deutsche Bundestag hätte locker 4 Jahre Zeit gehabt, sich intensiv mit der Problematik der Beschneidung zu beschäftigen und auch wissenschaftliche Stellungnahmen von
Verfassungsrechtlern, Medizinern und Religionswissenschaftler zu berücksichtigen.


http://de.academic.ru/pictures/dewiki/67/CirconcisionRothenburg.jpg

Das wurde offenbar versäumt. Statt nun mit Ruhe, Verstand und vor allem Vernunft an die Sache heranzugehen, wird nicht etwa eine umfassende
Prüfung der Rechtslage durch die Regierung angemahnt, sondern holterdipolter von der Regierung ein Gesetz verlangt, dass den Eingriff
in die körperliche Unversehrheit des Kindes und auch in dessen Religionsfreiheit auf jeden Fall als rechtmäßig deklariert. Ohne Rücksicht auf Vorhaut- oder Grundrechtsverluste.

Das ist völlig unnötig, weil auch nach dem singulären Urteil des LG Köln, natürlich immer noch keine Rechtsklarheit herrscht und deshalb
zunächst nicht mit Verurteilungen zu rechnen wäre. Der Verbotsirrtum würde mit hoher Wahrscheinlichkeit auch für andere Beschneider noch gelten.

Es mag sein, dass eine gesetzlich geregelte Straffreiheit für eine gewisse Übergangszeit zur Vermeidung von religiösen Aufständen
gerechtfertigt sein könnte ( das möchte ich ebensowenig beurteilen wie die Kölner Richter das im Ergebnis getan haben ) , aber das bedeutet
nicht zwingend, die durch Beschneidung eindeutig vorgenommene tatbestandsmäßige Körperverletzung per Gesetz einfach so zu rechtfertigen und damit als nicht rechtswidrig zu bezeichnen.

Richtig spannend wird es, wenn dieser Ausnahmetatbestand als Sonderrecht für
Religionsgemeinschaften eingeführt werden sollte. Juden und Muslime dürften ihre Jungs beschneiden, ich Christ nicht ? Das würde ein weiteres verfassungsrechtliches Problem im Hinblick auf den
Gleichheitssatz mit sich bringen. Viel schöner wäre gewesen, wenn das Gericht die Sache dem Verfassungsgericht vorgelegt hätte.

Aber das wird sich so oder so noch mit der Problematik beschäftigen müssen.

Die Resolution war jedenfalls nur für die Galerie. Muster ohne Wert.

von RA Heinrich Schmitz

Sonntag, 15. Juli 2012

SCHNIPP-SCHNAPP VORHAUT AB von RA HEINRICH SCHMITZ

Zum Kölner Beschneidungsurteil


http://apokalypsenow.files.wordpress.com/2012/06/beschneidung-9.jpg

Was für eine Aufregung. Nach einer offenbar nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommenen Beschneidung eines 4-jährigen Jungen, dessen Eltern Muslime sind, kam es zu Nachblutungen, die in der Kindernotaufnahme in einer unter Vollnarkose durchgeführte Revision behandelt werden mussten.


Warum auch immer kam es zu einem
Ermittlungsverfahren gegen den beschneidenden Arzt, einen "frommem Muslim und fachkundigem Arzt " (Zitat aus dem Urteil). Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage, das erstinstanzliche Gericht sprach den Angeklagten frei. Die Staatsanwaltschaft ging in Berufung und auch das Berufungsgericht sprach den Arzt frei.

Soweit so gut - oder auch nicht.

Zum Problem wurde nicht der Freispruch, sondern die - im Nachhinein betrachtet eher ungeschickte
und in ihrer Ausführlichkeit gar nicht notwendige Urteilsbegründung.
(Volltext hier:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2012/151_Ns_169_11_Urteil_20120507.html)

Da teilte das Berufungsgericht nämlich recht ausführlich mit, warum es die rituelle Beschneidung des 4-jährigen grundsätzlich für strafbar hält, obwohl es den Angeklagten freigesprochen hat.

Leider sind sich Juristen der missverständlichen Wirkung ihrer Gedankengänge in der Öffentlichkeit häufig nicht bewusst und leider herrscht in der Öffentlichkeit eine große Unkenntnis über unser
Rechtssystem, insbesondere im Strafverfahren.

Natürlich ist dieses Urteil nicht, wie "der schwerste Angriff auf jüdisches Leben seit dem Holocaust" und natürlich hat das Landgericht
auch recht, wenn es feststellt, dass eine Beschneidung eine Körperverletzung ist. Das ist nicht das eigentliche Problem.

Es wird keinen Juristen ab dem ersten Semester geben, der die Beschneidung nicht als Körperverletzung ansehen würden. Falls doch, würde er vermutlich nicht viel weiter als bis zum ersten Semester kommen.

Eine Körperverletzung ist jeder Eingriff in die körperliche Unversehrtheit eines Menschen durch eine körperlichen Misshandlung oder
Gesundheitsschädigung.

§ 223 Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Die körperliche Unversehrtheit ist immer beeinträchtigt, wenn es zu einem Substanzverlust, zu einer Herabsetzung der körperlichen Funktionen oder zu einer körperlichen Verunstaltung gekommen ist. Das Abschneiden der Vorhaut ist ohne wenn und aber ein Substanzverlust, weil nach dem Eingriff weniger Körper da ist als vorher. Damit ist der objektive Tatbestand der Körperverletzung ganz zweifellos erfüllt.

Das kommt aber häufiger vor und das ist auch nicht der entscheidende Punkt. Jedes mal wenn sie zum Friseur gehen und der die Haare schneidet, kommt es zu einem Substanzverlust und damit zu einer objektiven Körperverletzung. Trotzdem gehen die Friseure einem angesehenen Beruf nach und sitzen nicht permanent im Knast.

Jeder Arzt, der eine Spritze gibt oder jede Arzthelferin, die Blut abnimmt, begeht eine objektive Körperverletzung. Jedes mit einer
Verletzung einhergehende Foul eines
Fußballspielers, selbst jeder regelgerechte Schlag eines Boxers, der zu einer Verletzung führt, sind Körperverletzungen.

Dass die alle nicht bestraft werden, hängt einfach damit zusammen, dass eine Körperverletzung nur dann - wie alle anderen Straftatbestände - zu einer Strafbarkeit führt, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft begangen
worden sind.


http://www.tanz-michel.de/wp-content//SadoMaso-221.jpg

Zur Tatbestandsmäßigkeit - also zur Erfüllung des Tatbestandes - muss die Rechtswidrigkeit hinzukommen. Der Tatbestand ist die Beschreibung
dessen, was das Gesetz verbietet. Im Normalfall ist es auch rechtswidrig zu tun, was das Gesetz verbietet, das muss aber nicht so sein.

Wenn der Friseur, der Arzt oder der Sportpartner Sie "verletzt", dann ist das nicht strafbar, weil Sie ja mit dieser "Verletzung" einverstanden waren. Das bedeutet, sie haben in die Verletzung
eingewilligt - jedenfalls sofern diese
ordnungsgemäß durchgeführt wird.

Schneidet Ihnen der Friseur eine Glatze, um sie zu ärgern, oder lässt der Chirurg nach der OP seine Handschuhe in Ihrer Bauchhöhle oder haut
ihnen beim Fußball der Gegner den Ellbogen ins Gesicht und befreit Sie von einigen Zähnen, dann haben Sie in eine derartige Körperverletzung
sicher nicht eingewilligt und derjenige macht sich strafbar.

Zurück zur Beschneidung. Natürlich wollten die Eltern des 4-jährigen die Beschneidung. Natürlich haben sie auch ihr Einverständnis gegeben. Und da fangen die wirklichen, eigentlichen Fragen und Probleme an.

Können Eltern ihr Einverständnis mit einer Körperverletzung ihre Kindes geben ? Na klar können sie das grundsätzlich. Das passiert bei jedem Friseurbesuch, bei jeder Impfung. Aber genauso klar ist auch, dass diese Einwilligung nicht willkürlich erfolgen darf. So könnten die Eltern natürlich nicht wirksam einem anderen Menschen "genehmigen" ihrem Kind die Ohren abzuschneiden, wenn ihnen danach wäre.


http://www.wochenspiegelonline.de/uploads/pics/Pruegelstrafe_Fotolia.jpg

Kernfrage des Kölner Prozesse war daher die Frage, ob Eltern aus religiös, rituellen Gründen wirksam in eine Körperverletzung ihres Kindes einwilligen können, damit diese rechtmäßig durchgeführt wird.

Bei dieser Frage streiten eine ganze Armada von Grundrechten miteinander. Das Grundrecht des Kindes auf freie Selbstbestimmung und körperliche Unversehrtheit, das Recht des Kindes auf Religionsfreiheit, das Erziehungsrecht der Eltern, die Religionsfreiheit der Eltern.

Gar nicht so einfach.

Natürlich ist die Beschneidung von Muslimen und Juden eine jahrhundertealte Tradition, die zum Glauben dazugehört. Aber alleine die Tradition kann noch keine Rechtfertigung sein. So ist zum Beispiel die Tradition von Satanisten nachts auf Friedhöfen rituelle Handlungen durchzuführen nachvollziehbarer weise verboten und auch nicht von der Religionsfreiheit gedeckt.

Das Landgericht hat sich hier - trotz aller Aufregung bei den betroffenen Religionen - aus Sicht eines säkularen Rechtsstaats durchaus
nachvollziehbare Gedanken gemacht.

"Gemäß § 1627 Satz 1 BGB sind vom Sorgerecht nur Erziehungsmaßnahmen gedeckt, die dem Wohl des Kindes dienen. Nach wohl herrschender Auffassung in der Literatur

(vgl. Schlehofer in: Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., vor §§ 32 ff. Rn. 43; Lenckner/Sternberg-Lieben in:
Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., vor §§ 32 ff. Rn. 41; Jerouschek NStZ 2008, 313, 319; wohl auch Exner a.a.O.; Herzberg a.a.O.; Putzke a.a.O.)

entspricht die Beschneidung des nicht einwilligungsfähigen Knaben weder unter dem Blickwinkel der Vermeidung einer Ausgrenzung innerhalb des jeweiligen religiös gesellschaftlichen Umfeldes noch unter dem des
elterlichen Erziehungsrechts dem Wohl des Kindes.

Die Grundrechte der Eltern aus Artikel 4 Abs. 1, 6 Abs. 2 GG werden ihrerseits durch das
Grundrecht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit und Selbstbestimmung gemäß Artikel 2 Abs.1 und 2 Satz 1 GG begrenzt. Das Ergebnis folgt möglicherweise bereits aus Artikel 140 GG i.V.m. Artikel 136 Abs. 1 WRV, wonach die staatsbürgerlichen Rechte durch die Ausübung
der Religionsfreiheit nicht beschränkt werden (so: Herzberg JZ 2009, 332, 337; derselbe Medizinrecht 2012, 169, 173).

Jedenfalls zieht Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG selbst den Grundrechten der Eltern eine
verfassungsimmanente Grenze. Bei der Abstimmung der betroffenen Grundrechte ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Die in
der Beschneidung zur religiösen Erziehung liegende Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist, wenn sie denn erforderlich sein sollte, jedenfalls unangemessen.

Das folgt aus der Wertung des § 1631 Abs. 2 Satz 1 BGB. Zudem wird der Körper des Kindes durch die Beschneidung dauerhaft und irreparabel verändert. Diese Veränderung läuft dem Interesse des Kindes später selbst über seine Religionszugehörigkeit
entscheiden zu können zuwider. Umgekehrt wird das Erziehungsrecht der Eltern nicht unzumutbar beeinträchtigt, wenn sie gehalten sind
abzuwarten, ob sich der Knabe später, wenn er mündig ist, selbst für die Beschneidung als sichtbares Zeichen der Zugehörigkeit zum Islam
entscheidet

(zu den Einzelheiten vgl.: Schlehofer a.a.O.; a.A. im Ergebnis Fischer, 59. Aufl., § 223 Rn. 6 c; inzident wohl auch: OLG Frankfurt NJW 2007, 3580; OVG Lüneburg NJW 2003, 3290; LG Frankenthal
Medizinrecht 2005, 243, 244; ferner Rohe JZ 2007, 801, 802 jeweils ohne nähere Erörterung der Frage). Schwarz (JZ 2008, 1125, 1128)
bewertet die Einwilligung unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Kriterien als rechtfertigend, er geht jedoch nur auf die Elternrechte aus Artikel 4 und 6 GG, nicht hingegen -- was notwendig wäre - auf die eigenen
Rechte des Kindes aus Artikel 2 GG ein. " ( aus der Urteilsbegründung )

Dass man den Widerstreit der einzelnen Grundrechte der Beteiligten so entscheiden muss, ist damit nicht gesagt. Dass die Begründung völlig verrückt wäre, allerdings auch nicht.

Wenn der Bundestag nun zur Vermeidung religiöser Auseinandersetzung eine Erlaubnisnorm für das Abschneiden von Vorhäuten in Gesetzesform schaffen will, wird es erneut spannend werden.


http://www.livenet.de/sites/default/files/media/188344-Eltern-wollen-wieder-erziehen.jpg

Mit welcher Formulierung man die Bescheidung von Juden und Muslimen für rechtmäßig erklären will, ohne andere - von Eltern gewünschte ansonsten aber unerwünschte - Verstümmelungen von Kindern gleich mit zu genehmigen, wird keine einfache Aufgabe sein.

Warum das Gericht sich allerdings überhaupt so intensiv mit der Rechtswidrigkeit der elterlichen Einwilligung beschäftigt und damit eine
Meinungslawine losgetreten hat, wo es den Angeklagten ohnehin freisprechen wollte, ist mir nicht recht verständlich.

Üblicherweise machen Gerichte sich nicht die Mühe, unerhebliche Erwägungen breit auszuführen. Hier hätte es gereicht festzustellen, dass es dahinstehen kann, ob die Einwilligung der Eltern möglicherweise zu einer Rechtfertigung des Eingriffs geführt hätte, da der Angeklagte sich
jedenfalls in einem Verbotsirrtum befand:

"Der Verbotsirrtum des Angeklagten war
unvermeidbar. Zwar hat sich der Angeklagte nicht nach der Rechtslage erkundigt, das kann ihm hier indes nicht zum Nachteil gereichen. Die Einholung kundigen Rechtsrates hätte nämlich zu keinem eindeutigen Ergebnis geführt.

Ein unvermeidbarer Verbotsirrtum wird bei ungeklärten Rechtsfragen angenommen, die in der Literatur nicht einheitlich beantwortet werden, insbesondere wenn die Rechtslage insgesamt sehr unklar ist
(vgl. Joecks in: Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., § 17 Rn. 58; Vogel in: Leipziger Kommentar
zum StGB, 12. Aufl., § 17 Rn. 75; BGH NJW 1976, 1949, 1950 zum gewohnheitsrechtlichen Züchtigungsrecht des Lehrers bezogen auf den
Zeitraum 1971/1972).

So liegt der Fall hier. Die Frage der Rechtmäßigkeit von Knabenbeschneidungen aufgrund Einwilligung der Eltern wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet. Es
liegen, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, Gerichtsentscheidungen vor, die, wenn auch ohne nähere Erörterung der wesentlichen Fragen,
inzident von der Zulässigkeit fachgerechter, von einem Arzt ausgeführter Beschneidungen ausgehen, ferner Literaturstimmen, die sicher nicht
unvertretbar die Frage anders als die Kammer beantworten."

So hätte es bleiben können.

Von RA Heinrich Schmitz

Samstag, 30. Juni 2012

Schreck in der Morgenstunde - Hausdurchsuchung von RA HEINRICH SCHMITZ

von RA Heinrich Schmitz


http://media.de.indymedia.org/images/2004/04/80743.jpg


Wenn es im Sommer kurz nach 4 Uhr an ihrer Haustür klingelt, ist das in der Regel nicht der Fleurop-Bote, der ihnen einen bunten Blumengruß
bescheren will. In 99 von 100 Fällen ist es die Polizei. Entweder um ihnen eine schlechte Nachricht zu überbringen, ein besoffenes Kind, was noch die beste Alternative wäre, oder um sich einmal ausführlich in ihrer Wohnung umzusehen.

Sie öffnen noch völlig verschlafen, erst die Augen und dann die Wohnungstür und wundern sich über den Verein, der da Einlass verlangt.

Mal mit, mal ohne "Guten Morgen" - was für eine Häme, so oder so - drängeln sich 5,6,7 oder noch mehr Uniformierte an Ihnen vorbei und teilen ihnen mit, dass Ihre Wohnung jetzt durchsucht wird.

Sie sind vollkommen perplex und fragen sich, ob das alles so richtig ist, ob es zwingend nötig war, ihren Hund zu erschiessen oder, weil sie
nicht flink genug an der Tür waren, das Schloss aufzubrechen, haben 200 Blutdruck und verstehen die Welt nicht mehr. Es sei denn - natürlich -
sie wären ein abgewichster Berufsverbrecher, in dessen Wohnung die sowieso nichts finden und der das frühe Wecken dazu nutzt, erst mal in Ruhe einen Espresso zu trinken.

Wenn Sie das aber nicht sind, geht Ihnen erst mal die Pumpe, falls die nicht sofort stehn bleibt.

Die wenigsten von uns haben so eine Situation schon einmal in der eigenen Wohnung erlebt und alleine die Vorstellung macht uns Sorgen. My
home is my castle, jaja, Art. 13 GG, im Prinzip schon. Aber wenn eine Haus- oder Wohnungsdurchsuchung durchgeführt wird, nützt das auch nichts.

In der letzten Zeit werden solche Hausdurchsuchungen häufig auch durchgeführt, um sogenannte Internetkriminelle zu überführen. Das sind brandgefährliche Leute, oft Jugendliche oder Heranwachsende, die sich z.B. an einem Internetangriff auf die GEMA beteiligt haben. Man könnte sagen, ein click ins Glück. Papa im Schlafanzug an der Haustüre, Mama ihre Blöße mit einem Kissen bedeckend, der 15-jährige Sohn wohlig schlafend im Jugendzimmer , und die Bude voll mit Polizeibeamten, die Beweismittel sichern wollen.

Ja dürfen die das denn ? werden sie sich fragen.


http://insectz.de/wp-content/uploads/2010/05/haus_durchsuchung2.jpg

Wenn sie einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss haben spricht
zunächst mal einiges dafür, dass die das dürfen. Jedenfalls werden Sie nichts bewirken, wenn Sie jetzt versuchen mal freundlich oder zornig mit
den Jungs zu diskutieren. Es ist nicht Sache der Polizisten, die Rechtmäßigkeit des Durchsuchungsbeschlusses zu prüfen. Das kann man
später noch mit seinem Anwalt besprechen.

Den können Sie jetzt übrigens zu erreichen versuchen, was um die Zeit nicht leicht sein dürfte. Ob die deshalb gerne so früh kommen ? Ach
nein, die wollen nur, dass Sie sich wegen des Besuchs nicht in Ihrem Tagesablauf gestört fühlen, oder ?

Was machen Sie jetzt ? Am besten gar nichts. Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss vom Einsatzleiter zeigen und eine Durchschrift
geben. Da können Sie wenigstens schon mal sehen, warum die bei Ihnen aufgetaucht sind, wonach gesucht wird. Was anderes dürfen die nämlich
gar nicht. Suchen und wenn sie was gefunden haben beschlagnahmen.

Aber alles fein aufschreiben. Falls die was finden, was sie gar nicht gesucht haben, also einen Zufallsfund machen, ist das auch blöde. Wenn der Sohnemann also neben seiner GEMA-Attacke noch eine Marihuanaplantage in Ihrem Keller eingerichtet hat, ist das Künstlerpech. Das kann dann auch beschlagnahmt werden.

Eines sollten Sie jedenfalls nicht tun - mit den Polizisten reden. Alles was Sie denen erzählen kommt irgendwann als Bumerang zurück. Also machen
Sie, was Ihnen Ihrer Mama beigebracht hat, sprechen Sie nicht mit fremden Männern ( falls Frauen dabei sind, natürlich auch nicht mit denen ).


Die Durchsuchung dient folgenden Zwecken:

1.

der Ergreifung eines Täters oder Teilnehmers einer Straftat
(Ergreifungsdurchsuchung)

2.

der Auffindung von Beweismitteln(Ermittlungsdurchsuchung)

3.

der Beschlagnahme von Verfalls- oder Einziehungsgegenständen

Es kann die Wohnung eines Tatverdächtigen aber auch die von anderen Personen durchsucht werden. Damit eine Durchsuchung zulässig ist, braucht es einen konkretisierten Anfangsverdacht , d.h. hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte, dass eine bestimmte Straftat verübt wurde und aufgrund kriminalistischer Erfahrung die Vermutung besteht, dass der Zweck der Durchsuchung erreicht werden kann.( weiterführendes z.B. bei
http://de.wikipedia.org/wiki/Durchsuchung_%28Recht%29)


http://www.flensburg-online.de/grafik/us-army-hausdurchsuchung-al-jazeera-desert.jpg

Das ist weniger, als ein hinreichender Tatverdacht. Immerhin brauchen Sie keine Angst zu
haben, dass die außer Ihrem Hausrat auch noch sie selbst mitnehmen, denn, wenn es für einen Haftbefehl reichen würde, bräuchten die
Ermittlungsbehörden ja gar nicht erst noch bei Ihnen nach Beweisen zu suchen.

Wenn im Zusammenhang mit insgesamt 106 Hausdurchsuchungen die Stellungnahme »Wir wollten deutlich machen, dass dieses Verhalten
strafbar ist«, sagt der Sprecher der leitenden Oberstaatsanwaltschaft Frankfurt" , zitiert in der Zeit (http://www.zeit.de/2012/26/Anonymous),
zutreffend sein sollte, können einem allerdings erhebliche Zweifel daran kommen, ob es hier nur um das Auffinden von Beweismaterial gegangen ist.

Es ist weder Sinn noch Zweck von Hausdurchsuchungen irgendet was "deutlich zu machen", noch Leute in Angst und Schrecken zu versetzen. Sollte dies tatsächlich der Hintergrund der Hausbesuche gewesen sein,
wären dies höchst sachfremde Erwägungen. Hausdurchsuchungen sind ein notwendiges Übel im Ermittlungsverfahren und unverzichtbar. Sie
unterliegen aber dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und sind keine staatliche Abschreckungswaffe.

Wenn Sie trotz allem einmal Beteiligter einer Hausdurchsuchung werden sollten, beherzigen sie den weisen Spruch von Mahatma Gahndi:

"Wenn du im Recht bist, kannst du dir leisten,
die Ruhe zu bewahren; Und wenn du im Unrecht bist, kannst du dir nicht leisten, sie zu verlieren."

Machen Sie es wie oben beschrieben, trinken Sie einen Espresso, lesen Sie die Zeitung, unterhalten Sie sich mit niemandem und warten Sie
geduldig bis Sie das hinterlassene Chaos wieder aufräumen dürfen. Spätestens nach dem Frühstück sollten Sie dann Kontakt zu einem Strafverteidiger aufnehmen können. Und den machen lassen.

Von RA Heinrich Schmitz

Dienstag, 12. Juni 2012

Verjährung - Ein totes Mädchen und die Gerechtigkeit von RA HEINRICH SCHMITZ

Wieder ein hochinteressante, hochklassige Arbeit von RA Heinrich Schmitz zur Verjährung von Straftaten.
Hinzufügen kann ich vielleicht noch, das finanzielle Schulden (sofern sie titulierte Forderungen sind, also Urteile, Vollstreckungsbescheide etc.) ebenfalls erst nach 30 Jahre verjähren. Also einem schweren Totschlag quasi gleichgesetzt sind.


Der Freispruch im Fall Lolita Brieger -
von RA HEINRICH SCHMITZ


http://static2.wn.de/var/storage/images/wn/startseite/welt/politik/politik-fall-lolita-brieger-freispruch-wegen-verjaehrung/30005460-5-ger-DE/Politik-Fall-Lolita-Brieger-Freispruch-wegen-Verjaehrung_image_630_420f.jpg

Gestern sprach das Landgericht Trier den des 1982 begangenen Mordes an der 18 jährigen Lolita Brieger angeklagten Ex-Freund frei. Nicht etwa,
weil es ihn für unschuldig hielt. Im Gegenteil, das Gericht war davon überzeugt, dass der Angeklagte das schwangere Mädchen damals vor knapp
30 Jahren getötet hatte, dass die Tat aber als Mord nicht nachweisbar und deshalb der festgestellte Totschlag wohl verjährt sei.

Diese - noch nicht rechtskräftige - Entscheidung ist kaum zu begreifen, weder für die Mutter der Getöteten, noch für deren Angehörige und Freunde und auch für die Mehrheit der Bevölkerung. Es ist auch nicht unbedingt gesagt, dass dieses erstinstanzliche Urteil der Justiz letzte Weisheit ist, es ist aber - da dies in den Medien kaum erfolgt - offenbar erforderlich, der Öffentlichkeit einmal einige Umstände zu
erklären, die eine derartige Entscheidung möglich und vielleicht sogar auch richtig machen.

Da ist zunächst einmal das "Mysterium" der Verjährung. Das Wort kennt wohl jeder, aber Sinn und Zweck sind den meisten unbekannt.

Im Strafrecht gibt es zwei Arten der Verjährung, die Strafverfolgungs- und die Strafvollstreckungsverjährung. Hier geht es nur um die erste.

Mit Eintritt der Verfolgungsverjährung ist die Ahndung einer Tat und die Anordnung weiterer Maßnahmen ausgeschlossen. Für unterschiedliche
Straftatbestände gelten unterschiedliche Verjährungsfristen. So verjährt ein Mord oder ein Mordversuch nie.

Alle anderen Straftaten verjähren mehr oder weniger schnell. Ein Totschlag nach 20 Jahren, ein besonders schwerer Fall des Totschlags
nach 30 Jahren, kleinere Straftaten wie z.B. eine Beleidigung schon nach 3 Jahren.

Im Alltag macht man sich darüber wenig Gedanken, wenn aber jemand, der mit verdammt hoher Wahrscheinlichkeit einer jungen Frau das Leben
gewaltsam genommen hat, freigesprochen wird, kommt man doch ins Grübeln, ob das alles so richtig ist. Was soll das überhaupt ? Warum kann man den nicht einsperren und bestrafen ? Die üblichen Lynchphantasien lassen wir jetzt ausnahmsweise mal beiseite.

Die Verjährung ist keine Erfindung neuzeitlicher Weicheier, sondern bereits zur Zeit der alten Römer bekannt ( „longi temporis praescriptio“). Im Strafrecht hat sie mehrere Zwecke. Einmal sollen die Strafverfolgungsbehörden angespornt werden, die Strafverfolgungsmaßnahmen , also zunächst die Ermittlungen, mit Vollgas zu betreiben und nicht unnützt herumzutrödeln, zum anderen ist es so, dass allgemein der Wunsch nach einer Bestrafung mit zunehmendem Zeitablauf abnimmt.

Wie man an den öffentlichen Reaktionen auf den Freispruch im Fall Lolita Brieger sieht, ist das aber keineswegs in allen Fällen so. Die meisten
kratzt es aber tatsächlich nicht, wenn vor vielen Jahren einmal ein Einbruch oder eine Beleidigung oder eine Körperverletzung stattgefunden hat.

Dass der Tod eines Menschen etwas ist, was nicht so einfach vergeben und vergessen werden sollte, hat auch der Gesetzgeber berücksichtigt indem
die Verjährungsfristen mit 20 und 30 Jahren für Totschlag schon recht lang sind und ein Mord nie verjährt.

Wie kann es dann sein, dass der "Mörder" von Lolita Brieger wegen Eintritts der Verjährung freigesprochen werden konnte , wie ich in allen
möglichen Foren lese? Nun, das liegt daran, dass das Gericht einen Mord eben nicht beweisen
konnte.


http://static2.wn.de/var/storage/images/wn/startseite/nrw/nrw-urteil-im-mordprozess-lolita-brieger-faellt/30004763-1-ger-DE/NRW-Urteil-im-Mordprozess-Lolita-Brieger-faellt_image_630_420f.jpg

Nicht jede Tötung eines anderen Menschen ist ein Mord. Die Vorstellungen von juristischen Laien, was ein Mord und was ein Totschlag ist, sind
leider meistens falsch. Wenn ich dieses Thema in einem Rechtskundekurs anspreche, kommen immer wieder die selben Irrtümer zum Vorschein. Ein
Mord sei vorsätzlich begangen, beim Mord wolle der Täter töten usw.... . Ja , ja, das stimmt ja auch, aber auch ein Totschlag ist die
vorsätzliche also willentliche Tötung eines Menschen - das macht gerade nicht den Unterschied.
Diese Fehlvorstellungen werden unter anderem durch Krimis gefördert. Zum Leidwesen meiner Frau (" das ist doch nur ein Krimi" ) kann ich mich
nicht daran gewöhnen, dass einem das Fernsehen oft eine fahrlässige Tötung, eine Körperverletzung mit Todesfolge oder auch einen Totschlag als Mord "verkaufen" will. Gut, ich habe ja eingesehen, dass Zweck eines
Krimis die Unterhaltung von Zuschauern durch Mordermittlungen und nicht eine Form von Volksbildung ist, ich glaube aber, dass es der Spannung keinen Abbruch täte, wenn der Tatortkommissar mal einen Totschlag statt
eines Mordes ermittelt. Aber das ist ein anderes Thema.

Der Totschlag ist sozusagen das Basisdelikt. Der Tatbestand des Totschlags, der § 212 StGB, ist so kurz wie einfach.

§ 212 Totschlag

(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.


Wer also vorsätzlich, das bedeutet bewusst und gewollt, einen anderen Menschen tötet, ist zunächst immer mal ein Totschläger. Damit dieser
Totschläger zum Mörder wird, muss zu der bloßen Tatsache, dass er einen Menschen getötet hat noch etwas dazu kommen. Ein sogenanntes Mordmerkmal. Also: Totschlag + Mordmerkmal = Mord.


http://images.zeit.de/digital/mobil/2010-02/moses-gebote/moses-gebote-540x304.jpg

Diese Mordmerkmale sind Mordparagraphen § 211 Abs. 2 StGB geregelt, wo es heißt:

§ 211 Mord

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit
gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.

Der Mörder tötet also nicht nur einen Menschen, sondern er macht das wahlweise aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen usw.

Nur wenn das Gericht sicher eines dieser Mordmerkmale feststellen kann, wird aus einem Totschläger ein Mörder. Wenn nicht, bleibt es bei der Basisversion des Totschlags, dem Grunddelikt.

Wer dies begriffen hat, kommt vielleicht etwas besser damit klar, den Freispruch des Ex-Freundes von Lolita Brieger verstehen zu können. Dass
er sie getötet hat, erscheint höchstwahrscheinlich so sieht es das Gericht. Auf welche Weise und aus welchem konkret nachweisbaren Grund er das getan haben mag, war in diesem Verfahren für die Strafkammer allerdings nicht feststellbar, so dass zumindest diese Strafkammer nicht zu einer Verurteilung wegen Mordes kam. Das mag der BGH in der Revision
unter Umständen anders sehen, das kann man aber nicht vorhersagen.

Das Landgericht kam aus demselben Grund - weil es die genauen Umstände eben nicht als geklärt ansah - auch nicht zu einem besonders schweren
Fall des Totschlags ( vgl. § 212 Abs. 2 StGB ). Hätte es nur schon diesen feststellen können, dann wäre die Tat auch noch nicht verjährt
gewesen, weil die 30 Jahre eben noch nicht abgelaufen waren. Auch hier könnte der BGH anderer Meinung sein. Das wird man sehen.

Grundsätzlich kann man auch der Meinung sein, dass es auch für Totschlag und einige andere Delikte, wie zum Beispiel schweren sexuellen
Kindesmissbrauch keine Verjährung geben sollte, das gegebenenfalls zu ändern ist aber nicht Aufgabe eines Gerichts, sondern Aufgabe des
Gesetzgebers.

Die Verteidigung im Falle Lolita Brieger bezeichnete den Freispruch als Sieg des Rechtsstaates. Auch wenn dies manch einem sauer aufgestoßen sein mag, kann sie damit durchaus richtig liegen. Erstens wäre nichts
schlimmer, als ein Strafgericht, dass die Gesetze missachtet nur um zu einem - auch von der Öffentlichkeit - erwünschten Ergebnis zu kommen,
und zweitens hat der Rechtsstaat dadurch, dass es eine weitere Instanz gibt, immer noch die Möglichkeit, einen Fehler der ersten Instanz zu
korrigieren.

--
RA Heinrich Schmitz

Sonntag, 3. Juni 2012

DIE ANGST FERDINAND VON SCHIRACH S VORM VERHUNGERN

vom aus SPIEGEL-TV bekannten Rechtsanwalt & Blogger HEINRICH SCHMITZ



Ferdinand und Heinrich


EINE ERWIDERUNG

Im SPIEGEL-Essay "Weil wir nicht anders können" schreibt Ferdinand von Schirach, Strafverteidiger und Bestsellerautor, über das Schreiben.

Tatsächlich aber sind seine interessanten Ausführungen ein Rundumschlag gegen die Bemühungen der Piraten, das Urheberrecht den Realitäten einer digitalen Welt anzupassen.

Zunächst einmal, lieber Kollege von Schirach, finde ich es legitim, das Sie Ihre Einkommensquellen sichern wollen, wer will das nicht. Sie sind ein bekannter und verdienter Autor. Sie sind in der Welt der Strafrechtspflege und der Strafverteidigung hoch angesehen. Ihre Bücher notwendige, spannende tiefe Einblicke in die Seele des Verteidigers. Ihr Wort hat daher zu Recht Gewicht. Es hätte der chaotischen Debatte ums Urheberrecht also gut tun können, wenn Sie sich als Anwalt UND Bestsellerautor vehement einmischen.

Ein Mann wie Sie, der es gewohnt ist, komplexe Sachverhalte zu erfassen, die richtigen Schlüsse daraus zu ziehen und damit entweder Ihren Mandanten im Strafverfahren oder aber Ihren Lesern beim Verständnis schwieriger Probleme zu helfen, hätte Licht ins Dunkel bringen können -
das wäre was gewesen !

Leider war es das aber nicht. Bereits die allgemeine Behauptung, die Piraten wollten eine andere Staatsform, bei der vor jeder Entscheidung
jeder gefragt werden sollte, ist unzutreffend. Aber geschenkt, buchen wir das einmal unter politische Polemik, sollen die Piraten sich da
selbst verteidigen. Oder sich einen geeigneteren Anwalt für ihre Sache suchen.

Richtig unverständlich und geradezu ärgerlich wird Ihr Essay aber, wenn es um das eigentliche Thema geht, die Reform des Urheberrechts. Sie
behaupten, die Piraten wollten den Künstlern helfen, sich von ihren Verlegern zu befreien. Im Anschluss schildern Sie sehr anschaulich, wie
wichtig der Verlag mit all seinen Hilfen, vom Lektorat über die Promotionabteilung, die Papier- und Coverauswahl und viele andere Dinge mehr, für Sie als Autor ist und tun dann so, als wollte irgendjemand das in Zukunft alles abschaffen und Sie und ihre Autorenkollegen zwingen im
Einmannverfahren alles alleine zu machen.

Das ist schlichtweg falsch. Im Jurastudium nannte man das – Sie erinnern sich sicher auch – eine Sachverhaltsquetsche, nach dem Motto was nicht
passt, wird passend gemacht. Da wurden die Professoren aber stinkig.


http://www.taz.de/uploads/images/684x342/schirach.20100804-13.jpg

Wenn Sie sich die 10 Thesen der Piraten zur Urheberrechtsreform angeschaut hätten, die im übrigen nur eine Diskussionsgrundlage und
keineswegs ein Gesetzentwurf sind, hätten Sie festgestellt, dass die Autoren keineswegs von ihren Verlegern befreit, sondern dass ihnen
lediglich mehr Rechte eingeräumt werden sollen.

So wird dort beispielsweise vorgeschlagen, die Rechte bei Nichtausübung der Rechteinhaber schneller auf den Urheber zurückfallen zu lassen und die Vergabe ausschließlicher Nutzungsrechte auf maximal 25 Jahre zu beschränken. Nach Ablauf dieser Frist fallen die Rechte dann wieder
zurück an die Urheber.

Es geht also gar nicht darum, dem Autor die unbestreitbar notwendige Zusammenarbeit mit seinem Verlag zu vermiesepetern oder gar zu
verbieten. Vielmehr soll der Autor die Möglichkeit bekommen, die Rechte an seinem Werk schneller wieder zurückzubekommen, wenn der Verlag ihm zwar die Rechte daran abgekauft hat, aber nichts damit anfängt, das Buch also z.B. nicht veröffentlicht oder eine weitere Auflage verweigert.

Und der Autor soll seine Rechte nach 25 Jahren wieder zurückbekommen, um dann erneut frei über sie verfügen zu können. Er kann sie also neu
verkaufen, an den gleichen Verlag oder einen anderen. Was sollte an einer solchen Regelung schlecht für den Autor sein ?

Ein weiterer Vorschlag der Piraten ist es, die Schutzfristen, die bisher erst 70 Jahre nach dem Tod des Autors enden, auf 10 Jahre zu verkürzen.
Das kann höchstens die Erben, nicht aber den dann schon zehn Jahre toten Autor selbst wirklich kratzen. Im Gegenteil. Wenn es ihm um das
Überleben seines Werkes nach seinem eigenen Tod geht, kann ihm die Schutzfristverkürzung nur nutzen.

Es verhindert nämlich, dass sein Werk,
das möglicherweise nach einer Auflage beim Verlag keinen mehr interessiert, für immer in Vergessenheit gerät, weil es zum Beispiel im
Gutenberg - (nicht Guttenberg) Projekt eine ewige Unruhestätte finden wird. Man mag hier noch etwas nachbessern können, z.B. bei Werken deren
Autor unmittelbar nach der Fertigstellung gestorben ist, aber vom Grundgedanken her, ist auch dieser Vorschlag kein bösartiger Anschlag
auf einen Autor oder dessen Portemonnaie, sondern eine Verbesserung.


http://www.express.de/image/view/2009/5/17/851038,498619,highRes,maxh,480,maxw,480,Christopher+K.+neben+seinem+Anwalt+Heinrich+Schmitz+auf+der+Anklag+%25285247785576%2529.jpg

Wenn Sie weiter schreiben, die Tauschbörsen sollten legalisiert werden, dann ist auch dies eine Behauptung, die den heute so beliebten
„Faktencheck“ nicht übersteht.

Richtig ist, dass die Piraten die Benutzer solcher Tauschbörsen "entkriminalisieren" wollen. Zwischen Legalisieren und Entkriminalisieren – das wissen Sie auch – besteht aber ein gewaltiger
Unterschied.

In meiner Kanzlei laufen regelmäßig verzweifelte Mütter auf, deren 14,15-jähriger Söhne ein nettes Schreiben von einer Abmahnkanzlei erhalten haben. Dort werden wegen des downloads eines Musikstücks je nach Kanzlei zwischen 500.--€ und 1600.--€ gefordert, weil beim download von einem filesharer zwangsläufig gleichzeitig ein upload von ein paar Fitzeln des downgeloadeten Stückes stattfindet - was die meisten gar nicht wissen.

Gut, das müssen Sie jetzt nicht mitbekommen haben, weil Sie, im Gegensatz zu mir, ausschließlich als Strafverteidiger tätig sind. Da dürfen Sie dem Kollegen also gerne vertrauen.

Diese zivilrechtlichen Forderungen können existenzbedrohend werden, wenn z.B. jemand einen aus 20 Stücken bestehenden Sampler heruntergeladen hat auf dem dummerweise 20 verschiedene Rechteinhaber versammelt sind. Dass
dies nicht richtig sein kann, wird jedem einleuchten. Dass dies nur am Rande mit dem Schutz der Urheberrechte und ganz viel mit Geldmacherei zu tun hat, wird niemand ernsthaft bestreiten wollen. Und das ist ja nur
der zivilrechtliche Teil des ganzen Problems, dem mit einer konsequenten Deckelung des zu fordernden Schadensersatzes und der Anwaltsgebühren begegnet werden könnte.

„Entkriminalisierung“ meint aber zunächst einmal nur den strafrechtlichen Teil, d.h. dass nicht zusätzlich auch noch ein Strafverfahren gegen den downloader erfolgen soll. Hier sind die
Staatsanwaltschaften inzwischen ohnehin sehr zurückhaltend geworden, auch weil sie sich nicht zum Büttel der Plattenindustrie machen lassen
wollen und die kriminelle Energie der "Straftäter" doch eher gering ist.

Auch wenn der von den Rechteinhabern und der Musikindustrie erfolgreich in die deutsche Sprache gedrückte Begriff des Raubkopierers es
suggeriert, hier findet kein Raub statt. Es wird weder eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht weggenommen, sich dieselbe
zuzueignen, geschweige denn geschieht das unter Anwendung oder Androhung von Gewalt.

Sie werden mir zustimmen, dass das mit dem beim echten Raub verwirklichten Unrecht überhaupt nichts zu tun hat.

Das alles hätten Sie, lieber Kollege von Schirach, wissen und erinnern können, wenn Sie einen Essay schreiben, in dem es, trotz des
Untertitels, weniger um das Schreiben, als vielmehr um Ihre aktuelle Sicht auf die Reform des Urheberrechts geht.

Die Frage, warum Sie gleichwohl so tun, als drohe den Kunstschaffenden durch die Reformbemühungen insbesondere der Piraten der Hungertod, hat sich mir durch Ihren Essay leider nicht erschlossen. Vielleicht sind andere da einsichtiger.

RA Heinrich Schmitz

Samstag, 12. Mai 2012

Mutter ohne Wert - Vergesst Muttertag - von RA Heinrich Schmitz

Ich finde: Schöner als Blumen, was Heinrich hier zum Muttertag präsentiert. Ein gute Sohn und Vater. Hut ab!



VON RA HEINRICH SCHMITZ

Haben Sie heute auch schon ihre liebe Mutter und den Blumenhändler beglückt ?

Muttertag, Ehrentag aller Mütter - was für ein seltener Blödsinn. Mütter haben doch in der Wirklichkeit der Bundesrepublik Deutschland einen
Stellenwert von äußerst untergeordneter Bedeutung: Klar, sie sind absolut notwendig, ohne sie stirbt Deutschland auch ohne sarrazinsche
Überfremdungsphantasien aus, aber was sind sie uns denn wirklich wert ?

In Euro, nicht in Muttertagsreden und Blumensträußen ? Eher wenig.

Machen sie sich einmal den Spaß und fragen die Rentnerinnen in ihrer Nachbarschaft nach der Höhe ihrer Rente, einfach so. Und dann fragen sie
mal diejenigen mit den niedrigsten Renten, ob sie Kinder haben. Sie werden sehen, die werden ihnen das bestätigen. Ist ja auch nicht leicht,
gleichzeitig Kinder zu bekommen, groß zu ziehen und auch noch kräftig in die Rentenkasse einzuzahlen.

Halt, werden sie sagen, Mütter bekommen doch Erziehungszeiten angerechnet. Stimmt, aber das ist nicht mehr als ein kleines Tröpfchen auf den heißen Stein der Altersarmut.

Für Kinder, die vor 1992 geboren wurden bekommt eine Mutter ein Jahr angerechnet, für die danach geborenen immerhin drei Jahre. Für die übrige Zeit, in der die Mütter sich um ihr Kind statt um ihre Karriere gekümmert haben, bekommen sie einmal im Jahr einen Blumenstrauß, und den
auch nicht vom Staat. Der nimmt lieber von den Kindern der Mütter Steuerzahlungen entgegen. Und wenn die Mutter dann später einmal
heimpflegebedürftig wird, nimmt er von den Kindern auch wieder Geld.

Schließlich geht's ja um ihre Mutter, da sollen die mal schön die Pflegekosten aufbringen. Da hat der Staat doch nichts mit zu tun.



Die Kinderlosen, die schon gerne auf den alljährlichen Klassentreffen auf die "doofen" Mütter herabgesehen haben, die sich auf Kinder und Familie konzentriert haben, können da erneut süffisant lächeln. Ihre Rente ist ja viel höher - und wenn sie trotzdem nicht für's Heim reichen
sollte, zahlen ja die Kinder der "doofen" Mütter über ihre Steuern für die anderen noch mal mit. Wer soll's denn sonst zahlen ?

Das ist unfair den Müttern gegenüber und ungerecht gegenüber deren Kindern. Da müssten doch eigentlichdie Mütter rebellieren und auf die
Straße gehen, zum Beispiel am Muttertag, so wie es die Arbeiter früher am 1.Mai gemacht haben, bevor sie nur noch mit roten Nelken im Knopfloch
zum Frühschoppen wankten um die alten Kampfgesänge anzustimmen. Tun sie aber bisher nicht, sind halt brave Mütter.

Und die Regierung, der Staat, die Parteien ?

Die entwickeln immer wieder ganz tolle Ideen für die Mütter. Ein Betreuungsgeld soll her, damit die Mütter, die nicht arbeiten und statt
dessen zu Hause bei ihren Kindern bleiben einen Ausgleich bekommen. Erst 100.--€, später 150.--€. Das ist doch eine prima Sache, oder ?. Nein,
ist es nicht. Es ist nur eine unglaubliche Verarsche. Selbst wenn die zu Hause betreuende Mutter das Geld umgehend in die Rentenkasse einzahlen würde, wäre ihr Rente nur minimal höher.

Richtig die Sau raus lassen geht mit 150.--€ im Monat, statt eines Durchschnittsgehalts, auch nicht wirklich. Was soll also dieser Unfug, der den Staat zwar etwas Geld kostet, den Müttern aber nichts richtiges bringt ? Augenwischerei mehr nicht.

Welche halbwegs intelligente Frau, die nicht zufällig von Hause aus zu viel Geld hat oder ohnehin dauerhaft von Sozialhilfe leben möchte, wird denn noch mehr als höchstens ein Kind bekommen wollen, wenn sie dafür bei der Altersversorgung mitAlmosen abgespeist wird ?

Warum sind Mütter, die ihre Kindervor 1992 geboren haben , eigentlich weniger wert, als
die, die erst danach gebärten ?Gab's nicht einen Gleichheitssatz in der Verfassung ? Alles Fragen, die einen geradezu anspringen.



Die richtigen Antworten kann nur der Staat geben. Warum sollte nicht jede Mutter soviel Erziehungszeiten angerechnet bekommen, wie sie auch tatsächlich geleistet hat ? Sagen wir mal 6 Jahre pro Kind ? Glaubt irgendjemand, vor 1992 wäre die Zeit der Erziehung eines Kindes nach
einem Jahr abgeschlossen gewesen und nach 1992 nach drei Jahren ? Wohl kaum.

Mütter werden in einem geradezu verfassungswidrigen Maße schamlos vom
Staat über den Tisch gezogen und dass, obwohl die Familie in Art. 6 GG unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung steht und - Mütter
aufgepasst ! - esin Art. 6 Abs. 4 GG sogar lautet: "Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft." Das steht da
wirklich.

Und kümmert es einen ? Adenauer glaubte noch , "/Kinder/ kriegen die Leute sowieso." , was er nur glauben konnte, weil zu seiner Zeit
Verhütung Glückssache war, heute glaubt das niemand mehr. Wer Kinder will, muss Mütter wollen und wer Mütter will, muss sie finanziell
absichern. Kinder zu bekommen ist eben mehr als ein Privatvergnügen, es ist auch eine notwendige Voraussetzung für den Erhalt des eigenen
Volkes.


http://view.stern.de/de/picture/1528646/Babyfoto-Ich-mein-Baby-Schwarz-People-510.jpg

Es ist auch nicht damit getan, dass Mütter ihre Kinder betreuen, wie das Betreuungsgeld suggeriert, sie müssen sie auch noch erziehen.
Das ist Arbeit, unbezahlte Arbeit, eine Art zwangsweises Sonderopfer.

Ja wer soll das denn alles finanzieren ? Wie wär's denn, mit denjenigen, die auf den Klassentreffen lächeln, die kinderlos Karriere gemacht haben und ihren niegelnagelneuen Porsche neben dem Kinderwagen parken ? Warum sollten nicht die Rentenbeiträge für kinderlose Menschen, egal ob Männer oder Frauen, höher sein, als die für Mütter ?

Die Kinderlosen profitieren doch davon, das andere ihnen die Steuerzahler gebären, die
später nicht nur für ihre Renten, sondern auch für ihre Pflege aufkommen müssen. Klar, es gibt natürlich auch ungewollt Kinderlose ( und es kann
und darf auch keinen Zwang zum Kinderkriegen geben ) , aber auch die können halt mehr Geld verdienen und höhere Einzahlungen in die
Rentenkasse leisten, als die Mütter.

Die höhere Belastung der Kinderlosen in der Rentenkasse ist auch weder eine Strafe, noch sonst systemwidrig. Bei der Steuer gibt es ja auch Vorteile für Eltern.

Gleichzeitig könnten man noch den überflüssigen Splittingvorteil für kinderlose Ehepartner oder Lebenspartnerschaften abschaffen. Dafür
gibt's nämlich keinen vernünftigen Grund. Die kinderlosen Paare egal ob homo- oder heterosexuell haben durch ihr Zusammenziehen schon genügend Synergievorteile, da braucht es nicht noch zusätzliche Zückerchen.

Und kinderlose Paare sind für den Fortbestand des Volkes und des Staates eben weniger wichtig, als sich vermehrende Nichtpaare.

Jedes Jahr an Muttertag frage ich mich, wann sehen die Mütter vor lauter Legosteinen einmal diese Ungerechtigkeit, wann stehen die Mütter endlich einmal auf, schmeißen ihr blöden Blumensträuße vor das Kanzleramt und den Reichstag und fordern ihr Recht ? Sei es auf der Straße, sei es vor dem Bundesverfassungsgericht. Ich bin sicher, da geht noch was ! Allen Müttern, einen schönen Tag !

VON RA HEINRICH SCHMITZ

Mittwoch, 9. Mai 2012

WARNSCHUSS! - In den Ofen? – von RA HEINRICH SCHMITZ

Wunderbar, unser RA Heinrich Schmitz erklärt, was wirklich dahinter steckt. Wie immer informativ, unterhaltsam und nachdenklich machend!




http://new.topnews.de/wp-content/uploads/2009/09/a2009092020325741735.jpg

Warnschuss - In den Ofen ? von RA Heinrich Schmitz

Am 18. April beschloss das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten, der am
27.4.2012 von den Koalitionsfraktionen in den Bundestag einbracht wurde.

http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/093/1709389.pdf

Neben einer Erhöhung der Jugendstrafe für schwerste Straftaten von Heranwachsenden - also jungen Volljährigen zwischen 18 und 20 Jahren -
von 10 auf 15 Jahre, enthält der Entwurf die Möglichkeit , zusätzlich zu einer Bewährungsstrafe einen Arrest zu verhängen, den sogenannten "Warnschuss"-Arrest.

Diese geplante Änderung ist insoweit etwas neues, als es das bisherige Sanktionensystem des Jugendstrafrechts sprengt. Bisher galt ein
dreistufiges System, angefangen von Erziehungsregeln über Zuchtmittel bis zur Jugendstrafe. Bei kleineren Delikten wie z.B. Ladendiebstahl einer geringwertigen Sache reicht es in der Regel aus, dem Jugendlichen
eine eindringliche Ansprache zu teil werden zu lassen, um ihn wieder auf die richtige Schiene zu setzten.

Bei etwas schwereren Fällen, bei denen aber keine schädlichen Neigungen erkennbar sind, werden die sogenannten Zuchtmittel , also z.B. der Jugendarrest eingesetzt. Und bei den ganz schlimmen Jungs ( Entschuldigung an die Feministinnen, aber bei Mädels
ist das ganz selten ) , also denen wo die schädlichen Neigungen vorliegen oder wo die Schuld besonders schwer wiegt, gibt's die
Jugendstrafe.

Bisher war es wegen der Mehrstufigkeit dieses Systems nicht möglich,neben einer Jugendstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt werden kann, weil
das Gericht erwartet, dass der Verurteilte alleine wegen der offenen Bewährung keine weiteren Straftaten mehr begehen wird, ein Zuchtmittel in Form eines Jugendarrestes zu verhängen. Das sah das Gesetz einfach nicht vor.

Zwar konnte man den Verurteilten mit Geldauflagen, sozialen Trainingskursen oder auch einer Menge an Sozialstunden an seine Verurteilung erinnern, man konnte ihm aber nicht einfach einmal zeigen, wie es sich denn so in Gefangenschaft lebt. Das kommt bei vielen
Jugendlichen in der Tat so an, als wären sie gar nicht bestraft worden.

Auf den ersten Blick scheint der Gesetzentwurf also eine sinnvolle Sache zu sein. Aber wie das oft so mit dem ersten Blick aussieht - der zweite
und der dritte Blick bringen mehr.

Dass das bisherige Sanktionensystem unlogisch durchbrochen wird - geschenkt. Das stört nur den Dogmatiker im Juristen, der logische Systeme bevorzugt. Oder ? Ist es nicht nachvollziehbar, dass die Erwartung des Gerichts, jemand werde künftig ohne Haft keine Straftaten mehr begehen geradezu einen Arrest erfordert ? Ach nee, passt irgendwie nicht.

Aber, dass die Gesetzesänderung in der Praxis trotz des innovativen Ansatzes nicht viel bringen wird, ist leider schon abzusehen.


http://www.smh.com.au/ffxImage/urlpicture_id_1067233323165_2003/10/30/31snap_chaingang,0.jpg

Der neue Warnschuss-Arrest soll innerhalb von drei Monaten nach der Rechtskraft des Urteil begonnen werden, was bedeutet, dass eine
Verbüßung nicht mehr erfolgt, wenn nach der Rechtskraft des Urteils drei Monate vergangen sind. Auch hier ein auf den ersten Blick guter Gedanke nach dem Motto "Die Strafe folgt auf dem Fuße". In der Praxis dürfte das aber kaum machbar sein.

Bis jetzt liegen zwischen Rechtskraft des
Urteils und dem Antritt eines Jugendarrestes nach meiner persönliche Erfahrung mindestens drei Monate. Wohlgemerkt nach der Rechtskraft des
Urteils, nicht etwa nach der Tat. Die liegt dann oft schon ein Jahr und länger zurück, was im Leben eines Jugendlichen eine verdammt lange Zeit
ist.

Wie der Arrestantritt zukünftig beschleunigt werden könnte, ist zwar klar, aber wohl für die zuständigen Länder nicht finanzierbar. Es müsste
nämlich deutlich mehr Jugendstaatsanwälte, Jugendrichter, Jugendgerichtshelfer und Jugendarrestanstalten geben. Das wäre zwar eine
schöne Sache, aber bisher war das kein Thema. Als ob für so was plötzlich Milliarden locker gemacht würden, das sind doch keine Banken.

Neben dem Ziel, dass die Jugendlichen und Heranwachsenden schon mal einen Schnupperkurs im Knast absolvieren sollen, quasi als
Abschreckungspratikum gegen künftige Berufskriminelle, verfolgt der Entwurf nach Fraktionsangaben noch zwei weitere hehre Ziele.

"Zum einen, die Jugendlichen eine Zeit lang aus ihrem Alltag und dem damit verbundenen, meist "schädlichen Umfeld" herauszunehmen. Zum
anderen können, so die Annahme, die Betreuer im Strafvollzug zumindest einige Tage oder Wochen lang "gezielt erzieherisch" auf die Jugendlichen
einwirken. "
http://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2012/38653492_kw16_sp_straftaeter/index.html

Ach wie nett. Der Arrest dauert als Dauerarrest maximal vier Wochen. Das ist ja keine besonders lange Zeit. Kürzer als die Sommerferien. Klar,
aus dem Umfeld wäre der Jugendliche dann 4 Wochen raus, aber was soll das denn bringen ? Danach ist er ja wieder drin. Änderung des Umfeldes wäre eine gute Lösung, oder ? Verzeihung, falsches Thema.

Noch lustiger und schon geradezu vermessen ist die "Annahme", die Betreuer könnten "einige Tage oder Wochen gezielt erzieherisch auf die
Jugendlichen einwirken " - ja sicher. Abgesehen davon, dass der bisherige Arrest mir nicht durch besondere erzieherische Einwirkung auf meine jugendlichen und heranwachsenden Mandanten aufgefallen wäre. Wie soll das denn gehen. Ein Instant-Erziehungsprogramm ? Wer soll das
machen ?


http://www.schwaebische.de/cms_media/module_img/1042/521413_1_articleorg_B82838623Z.1_20120229190354_000_GLSOJB81.1_0.jpg


Für jeden Arrestierten eine Supernanny ? In den sechs Jugendarrestanstalten des Landes NRW werden auf insgesamt 254 Arrestplätzen bisher jährlich etwa 8600 Arreste verbüßt, also pro
Arrestplatz knapp 34.Viel mehr geht da kaum. Die personelle Ausstattung der Arrestanstalten ist nicht besonders prickelnd, so dass die meisten
Rückkehrer aus dem Arrest eher von Langeweile als von dem Versuch einer Erziehung berichten.

Ob es nach der Gesetzesänderung mehr Geld vom Bund
gibt, für Blitz-Erzieher, Psychologen, Beschäftigungstherapeuten etc. ? Ich würd's gern glauben, tu's aber nicht.

Bisher hat es noch kein Bundesland geschafft, ein vom Bundesverfassungsgericht bereits 2006 gefordertes Gesetz /zum Jugendarrestvollzug zu schaffen/. Da wird bisher ohne gesetzliche
Grundlage hantiert. Jedes Bundesland macht so aufgrund einer einfachen bundesweiten Verwaltungsvorschrift vor sich hin. Es ist also auf Landesebene keineswegs geregelt, dass zumindest der Versuch unternommen wird, an den Eingelochten rum zu erziehen. NRW hat wenigstens als erstes Bundesland mal einen Gesetzentwurf zum Jugendarrest eingebracht.

Der Entwurf der Koalition wird übrigens als Maßnahme gegen eine steigende Jugendgewalt verkauft. Das macht sich besonders in
Wahlkampfzeiten gut. Law & Order. Irgendwie nur blöd, dass die Jugendgewalt nur gefühlt ansteigt, tatsächlich aber seit Jahren zurück geht.

Dass bisher die Rückfälligkeit nach Arrest höher ist als nach sinnvoll gestalteter Bewährungszeit, ist auch nur so eine lästige Tatsache.

Auf den zweiten und dritten Blick wirkt der Entwurf daher wie eine Mogelpackung. Draußen steht, wir tun was gegen Jugendgewalt, drinnen ist
nur viel heiße Luft. Wer wirklich was gegen Jugendgewalt tun will, darf nicht nur populistisch für härtere Strafen sorgen, er muss sich um die Lebensbedingung der Kinder und Jugendlichen sorgen, sonst ist der Warnschuss nur ein Schuss in den Ofen.

von RA Heinrich Schmitz

Samstag, 5. Mai 2012

Scheiß Deutsche - Volksverhetzung und Meinungsfreiheit von RA HEINRICH SCHMITZ

Einfach großartig, was uns der gute SPIEGEL TV Anwalt Heinrich Schmitz wieder zusammengefasst hat. Hier also als direkt Antwort auf meine albernen "Erregungszustände" einen Artikel zuvor.


http://deutschlandecho.org/wp-content/uploads/2011/08/Scheiß-Deutsche.jpg

von RA HEINRICH SCHMITZ
Es kommt immer wieder vor, dass Deutsche von Migranten - die möglicherweise selbst bereits deutsche Staatsbürger sind - als "Scheiß-Deutsche" beschimpft werden. So ging es zum Beispiel gestern Alexander http://wallasch.twoday.net/stories/kein-schoene-tag

Und es kommt auch immer wieder vor, dass dann die Frage gestellt wird, ob der schlimme Schimpfer sich dadurch nicht wegen Volksverhetzung strafbar gemacht hat.

Klingt ja auf den ersten Blick auch ganz nachvollziehbar , Volk = Deutsch , Verhetzung = Scheiß . Aber nicht alles, was auf den ersten
Blick einleuchtend erscheint, hält einem zweiten Blick stand.

Es kann keinen ernsthaften Zweifel daran geben, dass die Bezeichnung "Scheiß-Deutscher" eine strafbare Beleidigung ist, denn mit dieser
Bezeichnung erklärt der Schimpfer seine deutliche Missachtung dem Beschimpften und seiner Nationalität gegenüber. Es ist also eine
Straftat, die auch auf Antrag verfolgt werden kann.

Der Antrag muss innerhalb von 3 Monaten gestellt werden, sonst ist es nichts mehr mit der Strafverfolgung. Bei einer Verurteilung drohen bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe. Das ist ja schon mal was, aber manchem nicht genug.

Aber, für eine strafbare Volksverhetzung, für die es eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren geben kann, muss es dann doch noch deutlich mehr dazu kommen.

Die Volksverhetzung ist gemäß § 130 StGB strafbar http://dejure.org/gesetze/StGB/130.html .

Die Beschimpfung "Scheiß-Deutsche" als Volksverhetzung könnte allenfalls theoretisch im § 130 Abs. 1 StGB untergebracht werden, wo es heißt,

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1.
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen
Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorgezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder
Willkürmaßnahmen auffordert oder

2.
die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner
Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,

letztlich scheitert das aber - und zwar völlig zu recht.

Dass der öffentliche Frieden gestört werden könnte, wenn in einer verbalen Auseinandersetzung von "Scheiß-Deutschen" die Rede ist, ist kaum zu erwarten. "Der öffentliche Friede bezeichnet sowohl einen objektiv feststellbaren Lebenszustand allgemeiner Rechtssicherheit und
des frei von Furcht voreinander verlaufenden Zusammenlebens der Staatsbürger als auch das Vertrauen der Bevölkerung, in Ruhe und Frieden
leben zu können"( LK § 130 StGB Rn.3 ) . Beides ist erkennbar nicht dadurch gefährdet, dass ein einzelner oder ein paar Deutsche mit dem
Zusatz "Scheiß" tituliert werden.

Die Menschenwürde des Beschimpften wird durch diese Beleidigung ebenfalls nicht angegriffen, da alleine eine beleidigende Beschimpfung
dem Beschimpften weder die Daseinsberechtigung abspricht noch zu seiner Vernichtung aufruft..

Das mag zunächst für juristische Laien etwas merkwürdig erscheinen, es hat aber einen tieferen Sinn, der aus dem Grundrecht der
Meinungs(äußerungs)freiheit entspringt.

Die Vorschrift des § 130 StGB, also die Strafbarkeit der Volksverhetzung, ist alles andere als unumstritten, da sie - über die
normale Beleidigung hinaus - eine erhebliche Einschränkung der Meinungsfreiheit bedeutet. Es gibt in der juristischen Literatur reichlich ernst zu nehmende Stimmen, die die Vorschrift für
verfassungswidrig halten. Das BVerfG sieht das bisher anders, betont aber, dass die Vorschrift stets vor dem Hintergrund des Grundrechts äußerst einschränkend auszulegen ist.

Die in Artikel 5 GG geschützte Meinungsfreiheit ist ein Menschenrecht, das garantieren soll dass die öffentliche Meinungsbildung nicht staatlich beeinträchtigt oder sogar verboten wird. Das damit verbundene Verbot der Zensur soll die Meinungs- und Informationskontrolle durch
staatliche Stellen verhindern . Dem Staat ist vorbeugende Informationskontrolle durch Zensur grundsätzlich verboten. Zur Meinungsfreiheit gehört damit auch die Verbreitung von absolutem
Blödsinn.

Das Verbot z.B. der Holocaustleugnung ist insoweit eigentlich systemwidrig, wird aber vom Verfassungsgericht vor dem Hintergrund des
Geschichte als verfassungsgemäß akzeptiert. Das mag sich irgendwann auch noch ändern. Deutlich muss jedenfalls sein, es geht nicht darum
unsinnige und beleidigende Äußerungen mit hohen Strafen zu sanktionieren, sondern nur eine drohende Störung des öffentlichen Friedens.

Aber zurück zur Volksverhetzung für "Scheiß-Deutsche":

Die Deutschen selbst scheiden als Objekt der Volksverhetzung schon einmal deshalb aus, weil sie nicht Teil der Bevölkerung sind, sondern
die Bevölkerung selbst, jedenfalls deren größter Teil und nicht eine kleine Gruppe. Auch das mag sich irgendwann mal ändern, aber noch ist es
jedenfalls so. Man könnte es so ausdrücken : Was stört es die deutsche Eiche, wenn sich das Schwein an ihr scheuert - aber das lasse ich mal
besser, wer weiß denn, wer sonst meint, ich hätte ihn persönlich mit dem Schwein gemeint.

Als "Teile der Bevölkerung" wurden in der nahezu unüberschaubaren Rechtsprechung( Quelle: Leipziger Kommentar zu § 130 Rn 31 ) folgende
Gruppen anerkannt:

" Katholiken, Protestanten, Juden;^alle in der Bundesrepublik lebenden Ausländer; Aussiedler; Asylanten und Asylbewerber, auch solche ohne
Anspruch auf Asyl; die in Deutschland lebenden Gastarbeiter oder bestimmte Gastarbeitergruppen;^die vergleichbare Gruppe der
Gaststudenten; die in der Bundesrepublik lebenden Farbigen und dunkelhäutige Menschen;^die Sinti und Roma;^nach wirtschaftlichen, beruflichen und sozialen Gesichtspunkten bestimmte Gruppen wie Arbeiter, Bauern, Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Kapitalisten, Besitzlose;^Arbeitslose
und Sozialhilfeempfänger;^Flüchtlingsgruppen; Kommunisten wegen ihrer gemeinsamen weltanschaulichen, politisch-ideologischen
Grundüberzeugung;^Punker;^staatliche Funktionsträger wie Beamte, bestimmte Beamtengruppen, Richter, Staatsanwälte,^Beamte der Schutz- und Kriminalpolizei; Soldaten der Bundeswehr;^politische und weltanschauliche Gruppen, z.B. Freimaurer;^landsmannschaftliche Gruppen wie Bayern, Schwaben, Einheimische oder Vertriebene;^Behinderte." - aber eben nicht die Deutschen als Gesamtheit.

Die bloße Bezeichnung als "Scheiß-Deutsche" stellt auch keine Aufforderung zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen dar, sie bleibt eine
einfache Beleidigung und damit zwar strafbar aber keine Volksverhetzung..

Womit bewiesen wäre, nicht jeder Scheiß ist Volksverhetzung.

von RA HEINRICH SCHMITZ

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